03.12.2024
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Dokument-Nr. 31452

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Beschluss21.02.2022Oberverwaltungsgericht des Saarlandes2 B 25/22
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss21.02.2022

Saarland: OVG weist Eilanträge eines Saarbrücker Friseurs gegen 2G-Plus-Regelung zurückCorona-Verordnung ist bis zum 4. März 2022 befristet - Einschränkungen sind bis dahin hinnehmbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Inhabers eines Friseur­ge­schäfts in der Saarbrücker Innenstadt gegen die noch geltende 2G-Plus-Regelung zurückgewiesen.

Der Antragsteller machte u.a. geltend, die Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus mittels eines 2G-Plus-Nachweises führe in seinem Friseurbetrieb zu erheblichen Umsatz- und Kundenverlusten sowie einer Ungleich­be­handlung gegenüber Handwerks­be­trieben, Handels­ge­schäften und z.B. Optikern. Außerdem habe er selbst bereits in der Vergangenheit wirksame Schutz- und Hygie­ne­maß­nahmen ergriffen.

Richter: Erfolgs­aus­sichten eines Normen­kon­troll­ver­fahrens in der Hauptsache sind offen

Der zuständige Senat sieht in dem jetzt ergangenen Beschluss die Erfolgs­aus­sichten eines Normen­kon­troll­ver­fahrens in der Hauptsache zwar als offen an. Das gelte sowohl mit Blick auf den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) als auch für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) infolge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit vorliege.

Richter: Einschränkungen sind bis zum 4. März hinnehmbar

Aufgrund einer angesichts der offenen Erfolgs­aus­sichten gebotenen Folgenabwägung hätten jedoch die (nachvoll­ziehbaren) Interessen des Antragstellers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens und der Vermeidung einer Überlastung des Gesund­heits­systems zurückzutreten. Dabei sei von maßgeblichem Gewicht, dass die Geltung der aktuellen Corona-Verordnung bis zum 4. März 2022 befristet sei und nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern ab diesem Zeitpunkt für körpernahe Dienst­leis­tungen wie Friseure die 3G-Regelung gelten soll. Für diesen beschränkten Zeitraum sei dem Antragsteller die Einschränkung seiner unter­neh­me­rischen Freiheit noch zumutbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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