21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.12.2012

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch nach Querschnitts­lähmung durch Unfall beim KitesurfenPflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Besitzer der Kite-Ausrüstung nicht feststellbar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat einen Schaden­s­er­satz­an­spruch eines nach einem Unfall beim Kitesurfen querschnitts­ge­lähmten Jugendlichen gegen die Bekannten, die ihm die Kite-Ausrüstung überlassen und Starthilfe geleistet haben, verneint. Ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Bekannten war nicht feststellbar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der seinerzeit 15jährige und im Kitesurfen unkundige Kläger aus Marl am 12. April 2008 auf dem Strand von Kijduin (Niederlande) die geliehene Kite-Ausrüstung der 26 Jahre alten Beklagten angelegt und unternahm mit Hilfe des 28 Jahre alten Beklagten einen Startversuch. Zu dieser Zeit befand sich ein mit ihm angereister und im Kitesurfen erfahrener Begleiteter auf dem Meer. Bei dem Startversuch wurde der Kläger mit dem Kite von einer Windboe erfasst und prallte gegen eine mindestens 50 m entfernt liegende Strandbude. Dabei erlitt der Kläger so schwere Verletzungen, dass er seither vom Kopf abwärts querschnittsgelähmt ist.

Bekannten des Geschädigten kann kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden

Sein gegen die Beklagten gerichtetes Schaden­s­er­satz­be­gehren blieb ohne Erfolg. Die Beklagten hätten, so die Ausführungen des Oberlan­des­ge­richts Hamm, zwar den zur Verletzung des Klägers führenden Gesche­hens­ablauf in Gang gesetzt. Ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten ihrerseits sei aber nicht feststellbar. Dass sie sich über die Anweisung des weiteren Begleiters, der die Verantwortung für den minderjährigen Kläger gehabt habe, hinweggesetzt hätten, sei nicht bewiesen. Ein Fehler des Beklagten durch eine falsche Haltung des Kites beim Startversuch stehe ebenfalls nicht fest. Den Beklagten sei auch nicht die Wahl eines ungeeigneten Startplatzes vorzuwerfen oder anzulasten, dass sie den Kläger bei zu starkem Wind hätten starten lassen. Da sie selbst Anfänger im Kitesurfen gewesen seien, hätten sie die Windstärke von 5 bis 6 nicht als zu stark­ein­schätzen müssen, zumal der weitere Begleiter den Wind am Morgen des Unfalltages als gut bezeichnet habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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