21.11.2024
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Landgericht Lübeck Urteil24.11.1992

Anlage eines Teiches im mitgemieteten Garten ist kein vertrags­widriger Gebrauch der MietsacheVermieter hat daher kein Besei­ti­gungs­an­spruch

Legt ein Mieter im mitgemieteten Garten einen Teich an, so ist darin kein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache zu sehen. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung des Gartenteichs verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall legten die Mieter eines Reihenhauses im mitgemieteten Garten ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin einen etwa 3 x 3 m großen Teich an. Laut einer Regelung im Mietvertrag sollte die Gestaltung der Gartenfläche jedoch in Absprache mit der Vermieterin erfolgen. Die Vermieterin sah in der eigenmächtigen Anlage des Gartenteichs einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum und verlangte die Beseitigung des Teichs.

Anspruch auf Beseitigung des Gartenteichs bestand nicht

Das Landgericht Lübeck entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Gartenteichs zugestanden. Ein solcher Anspruch habe sich zum einen nicht aus dem Mietvertrag ergeben. Zwar habe eine Regelung vorgesehen, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit Zustimmung der Vermieterin erfolgen dürfe. Ein Besei­ti­gungs­an­spruch habe darauf aber nicht gestützt werden können.

Vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache lag nicht vor

Weiterhin habe sich der Anspruch nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus § 550 BGB ergeben. Danach habe ein Vermieter einen Unter­las­sungs­an­spruch im Falle einer vertrags­widrigen Nutzung der Mietsache. Die Nichtbeachtung des Zustim­mungs­er­for­der­nisses habe jedoch keinen vertrags­widrigen Gebrauch begründet. Ebenso nicht die Anlage des Teichs als solches. Denn die Anlage eines Gartenteichs sei durch den Mietvertrag nicht untersagt worden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Anlage des Teichs den Garten nicht beschädigt habe, sondern nur zeitweise umgestaltete. Darüber hinaus seien die Mieter verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Mietver­hält­nisses den Teich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder­her­zu­stellen.

Anlage des Teichs führte zu keiner Eigen­tums­be­ein­träch­tigung

Schließlich habe sich der Besei­ti­gungs­an­spruch nach Auffassung des Gerichts nicht aus § 1004 BGB ergeben. Eine Eigentumsbeeinträchtigung habe nicht vorgelegen. Denn die Vermieterin habe den Gebrauch der Mietsache zu dulden, solange keine vertragswidrige Nutzung vorliege (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche habe hingegen nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 1993, 669/rb)

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