Dokument-Nr. 14252
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- WuM 1993, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 669
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Landgericht Lübeck Urteil24.11.1992
Anlage eines Teiches im mitgemieteten Garten ist kein vertragswidriger Gebrauch der MietsacheVermieter hat daher kein Beseitigungsanspruch
Legt ein Mieter im mitgemieteten Garten einen Teich an, so ist darin kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu sehen. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung des Gartenteichs verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall legten die Mieter eines Reihenhauses im mitgemieteten Garten ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin einen etwa 3 x 3 m großen Teich an. Laut einer Regelung im Mietvertrag sollte die Gestaltung der Gartenfläche jedoch in Absprache mit der Vermieterin erfolgen. Die Vermieterin sah in der eigenmächtigen Anlage des Gartenteichs einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum und verlangte die Beseitigung des Teichs.
Anspruch auf Beseitigung des Gartenteichs bestand nicht
Das Landgericht Lübeck entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung des Gartenteichs zugestanden. Ein solcher Anspruch habe sich zum einen nicht aus dem Mietvertrag ergeben. Zwar habe eine Regelung vorgesehen, dass eine Umgestaltung des Gartens nur mit Zustimmung der Vermieterin erfolgen dürfe. Ein Beseitigungsanspruch habe darauf aber nicht gestützt werden können.
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache lag nicht vor
Weiterhin habe sich der Anspruch nach Ansicht des Landgerichts auch nicht aus § 550 BGB ergeben. Danach habe ein Vermieter einen Unterlassungsanspruch im Falle einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache. Die Nichtbeachtung des Zustimmungserfordernisses habe jedoch keinen vertragswidrigen Gebrauch begründet. Ebenso nicht die Anlage des Teichs als solches. Denn die Anlage eines Gartenteichs sei durch den Mietvertrag nicht untersagt worden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Anlage des Teichs den Garten nicht beschädigt habe, sondern nur zeitweise umgestaltete. Darüber hinaus seien die Mieter verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Mietverhältnisses den Teich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Gartens wiederherzustellen.
Anlage des Teichs führte zu keiner Eigentumsbeeinträchtigung
Schließlich habe sich der Beseitigungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht aus § 1004 BGB ergeben. Eine Eigentumsbeeinträchtigung habe nicht vorgelegen. Denn die Vermieterin habe den Gebrauch der Mietsache zu dulden, solange keine vertragswidrige Nutzung vorliege (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche habe hingegen nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 1993, 669/rb)
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