Dokument-Nr. 13505
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- WuM 1996, 401Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 401
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil20.11.1995
Aufstellen einer Hundehütte oder eines Planschbeckens im mitgemieteten Garten erlaubtAufstellen gehört zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens
Umfasst der Mietvertrag über eine Wohnung zugleich die Mitnutzung des Gartens, so ist der Mieter dazu berechtigt eine Hundehütte aufzustellen. Dies gehört zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall umfasste der Mietvertrag über eine Wohnung zugleich die Mitnutzung des Gartens. Zudem war eine Hundehaltung erlaubt. Eine Mieterin stellte daher im Garten eine Hundehütte auf. Die Eigentümerin des Grundstücks fühlte sich dadurch jedoch gestört und verlangte die Beseitigung der Hundehütte. Nachdem die Mieterin sich weigerte dem nachzukommen, erhob die Eigentümerin Klage.
Beseitigungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen die Eigentümerin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Hundehütte zugestanden. Durch die Mitmietung des Gartens und der Erlaubnis zur Hundehaltung sei die Mieterin berechtigt gewesen eine Hundehütte aufzustellen. Dies gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens.
Bauliche Maßnahme lag nicht vor
Darüber hinaus habe keine bauliche Maßnahme vorgelegen, so das Amtsgericht weiter. Denn bei der Hundehütte habe es sich um eine lose auf Gehweglatten aufgestellte kleine Holzhütte gehandelt. Sie war weder mit dem Erdreich noch mit der Hauswand fest verbunden. Der Fall sei vergleichbar mit einem im Sommer im Garten aufgestellten Planschbecken oder dem Aufstellen von Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung sei nicht zustimmungsbedürftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/WuM 1996, 401/rb)
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