21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11057

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Urteil14.12.1993Amtsgericht Leverkusen28 C 277/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 199Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 199
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Amtsgericht Leverkusen Urteil14.12.1993

Garten-Mieter darf Obst ernten: Vermieter kann keinen Anspruch auf die Obsternte in einem vermieteten Garten erhebenMieter hat Recht auf unein­ge­schränkte Gartennutzung

Wird ein Garten zusammen mit einer Hauptmietsache vermietet, so ist der Mieter zur unein­ge­schränkten Nutzung berechtigt. Dazu gehört auch das Abernten von Obstbäumen, auf das der Vermieter keinen Anspruch geltend machen kann. Dies würde den geschützten Mietgebrauch in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Leverkusen.

Im vorliegenden Fall klagte ein Vermieter gegen seine Mieter auf Schadensersatz, da diese in dem zur Mietsache gehörenden Garten Obst selbst abgeerntet hatten.

Abernten der Obstbäume durch den Mieter gehört durch Mietvertrag zum Nutzungsrecht des Gartens

Das Amtsgericht Leverkusen entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigen­tums­ver­letzung aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zusteht. Das Gericht führte dazu aus, der Mieter habe das Recht, die Obstbäume in dem zum gemieteten Haus gehörenden Garten abzuernten. Dies ergebe sich aus dem ihm zustehenden Mietgebrauch gemäß § 535 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Mietvertrag und der Garten­nut­zungs­ver­ein­barung. Danach stehe dem Beklagten das unein­ge­schränkte Recht zur Gartennutzung zu, verbunden mit der Pflicht zur Gartenpflege. Die Nutzung umfasse auch das Abernten der Obstbäume, da bei Abschluss der Vereinbarung ein hiervon abweichender Vorbehalt vom Kläger nicht formuliert worden sei. Ein Vorbehalt wäre jedoch geboten gewesen, weil das klägerseits beanspruchte Recht zur Obsternte einen Zutritt zum Mietobjekt ermöglichen und damit den geschützten Mietgebrauch in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde.

Der hauptsächliche Mietgegenstand prägt den Gesamtcharakter des Vertrages als Mietvertrag

Auch der vom Kläger vorgetragene Einwand, dass kein Pachtverhältnis vorliege, ändere nichts an der Rechtslage. Auch wenn aufgrund des Gartens Pachtelemente hinzutreten könnten, so müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass der hauptsächliche Mietgegenstand das Einfamilienhaus sei und damit den Gesamtcharakter des Vertrages als Mietvertrag präge. Damit könne, wie bereits ausgeführt, auch der Garten vom Mieter uneingeschränkt genutzt werden und der Mieter sei nicht berechtigt, einen Anspruch auf die Obsternte zu erheben.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Leverkusen (vt/st)

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