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Dokument-Nr. 35042

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Urteil13.05.2025Verwaltungsgericht Trier7 K 5045/24.TR
Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil17.06.2022, 9 O 2/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil13.05.2025

Keine Dienst­un­fa­l­la­n­er­kennung bei Verletzung während Dienstsport

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat die Klage eines Berufs­feu­er­wehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger steht als Berufs­feu­er­wehrmann im Dienst der Beklagten. Vor seiner Einstellung zog er sich bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik, sog. VKB-Plastik, behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie. Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuer­wehr­dienst­tauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim "angeleiteten Dienstsport" erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu. Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an, wobei er angab, er sei nach einem Sprung auf dem rechten Fuß gelandet und habe sich dabei das Knie verdreht. In dem später erstellten fachor­tho­pä­dischen Gutachten wird der Vorgang als Wegknicken des Knies nach einem Ausfallschritt beschrieben. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger im November 2024 Klage beim erkennenden Gericht, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte, die Annahme der Beklagten, das Knie sei bereits zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr vollständig stabil gewesen, gehe fehl.

Dies sahen die Richter der 7. Kammer anders und wiesen die Klage ab. Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen. Nach dem im Dienst­un­fa­llrecht maßgebenden Ursachenbegriff solle der Dienstherr grundsätzlich nur die spezifischen Gefahren der Beamten­tä­tigkeit tragen. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst bestehen. Der Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlag­gebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegen­heits­ur­sachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Dies sei hier anzunehmen. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des streit­ge­gen­ständ­lichen Unfal­le­r­eig­nisses nicht mehr stabil gewesen sei und auch eine andere im Alltag vorkommende Situation zu der nunmehr aufgetretenen Verletzung geführt hätte. Das hier maßgebliche Unfallereignis sei daher lediglich "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Ausweislich des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholten fachor­tho­pä­dischen Gutachtens zeige sich dies unter anderem an dem Unfall im Jahr 2019 sowie einer MRT-Untersuchung, wonach am ehesten von einer Gelen­kin­sta­bilität nach VKB-Plastik auszugehen sei. Der Unfall im Dezember 2023 sei daher maßgeblich auf die Vorschädigung des Kniegelenks zurückzuführen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger vor dem streit­ge­gen­ständ­lichen Unfallereignis sportlich sehr aktiv gewesen sei. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme seien herausragende sportliche Leistungen nämlich auch aufgrund sehr gut ausgebildeter Muskulatur trotz einer Schädigung des Knies möglich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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