Oberlandesgericht Köln Urteil05.11.1993
Bei Einfamilienhaus gilt der Garten als mitvermietetGartennutzung bei Einfamilienhaus
Bei einem Einfamilienhaus gilt ein Garten grundsätzlich als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus gemietet. In dem vorformulierten Mietvertrag für "Wohnungen" hieß es: "Vermietet wird das EFH. Hü., K. Str. 4". Mieter und Vermieter stritten sich in der Folge darum, ob der Garten mitbenutzt werden dürfe.
Verkehrsanschauung spricht für Mitvermietung des Gartens
Das Oberlandesgericht Köln bejahte dies. Die Formulierung im Mietvertrag spreche eher für eine Vermietung von Haus und Grundstück als lediglich des Hauses, stellten die Richter fest. Ob eine Grünfläche mit zum Mietobjekt gehöre, richte sich mangels anderweitiger Regelung nach der Verkehrsanschauung. Danach gehöre zum Einfamilienhaus im Gegensatz zur Wohnung in der Regel der umliegende Garten.
Gartennutzung war auch Mietwertkriterium bei Mieterhöhung
Dafür spreche hier auch folgendes: Unstreitig nutzte der Mieter seit jeher einen unmittelbar um das Haus herum gelegenen Ziergarten. In Verbindung mit dem atypischen Grundstückszuschnitt, der eine sinnvolle Teilung der Gesamtfläche nicht zulasse, könne die vertragliche Regelung bei vernünftiger Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass die Parteien das Grundstück als zum Haus gehörend und mitvermietet angesehen haben. Dafür spreche auch, dass die Gartennutzung im Rahmen einer Mieterhöhung als Mietwertkriterium angeführt worden sei.
Anpflanzungen durch Vermieter
Dass die Vermieter auf dem Grundstück Anpflanzungen vorgenommen und sich dort des öfteren aufgehalten haben, stehe der Annahme der Mitvermietung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei den Parteien um nahe Familienangehörige handle, unter denen Besuche und Hilfeleistungen nichts Ungewöhnliches seien.
Unklarheiten des Vertrages gehen zu Lasten des Vermieters
Im Übrigen ginge eine im Formular-Mietvertrag enthaltene Unklarheit letztlich auch gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Vermieters als Verwender des Formulars.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln (pt)
der Leitsatz
Wird ein Einfamilienhaus vermietet und im vorformulierten "Mietvertrag für Wohnungen" mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer näher bezeichnet, ohne daß sich aus dem Vertragstext ergibt, ob der Garten mitvermietet worden ist, so ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, daß das gesamte unter dieser Anschrift gelegene Grundstück mitvermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Hause gelegene Ziergarten.