21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil07.05.2013

Anwohner müssen benachbarten Kinder­spielplatz duldenGeräusche spielender Kinder sind als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass Anwohner einen benachbarten Kinder­spielplatz und den hieraus resultierenden Kinderlärm dulden müssen. Nach einer seit 2011 geltenden gesetzlichen Regelung im Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz gilt Kinderlärm im Regelfall nicht als schädliche Umwelt­ein­wirkung.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich mehrere Kläger gegen den Betrieb des 2011 umgebauten, ca. 2.100 qm großen Spielplatzes "Döhlauer Pfad" in Berlin-Lankwitz. Sie hatten u.a. geltend gemacht, wegen seiner Größe und seiner attraktiven Ausstattung werde der Spielplatz besonders intensiv und auch überörtlich genutzt. Einige der Spielgeräte seien besonders lärmintensiv. Das Fehlen von Toilet­te­n­anlagen bereite Probleme, und der Themen­schwerpunkt "Cowboy und Indianer" animiere die Kinder dazu, kriegerische Ausein­an­der­set­zungen darzustellen. Die Wertminderung ihrer Grundstücke liege bei jeweils etwa 50.000 Euro. In einem anderen Fall begehrte ein Kläger die Durchsetzung der Nutzungs­be­schrän­kungen des Sportplatzes der Schule am Senefelderplatz.

Kläger können sich nicht auf öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch berufen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klagen ab. Die Kläger könnten sich jeweils nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch berufen, der nur im Fall schädlicher Umwelt­ein­wir­kungen bestehe. Schädliche Umwelt­ein­wir­kungen seien nur Geräusche, die geeignet seien, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Belästigungen seien in beiden Verfahren nicht festzustellen gewesen. Im Fall des Kinder­spiel­platzes seien die Nachbarn zur Duldung der etwaigen Belästigungen verpflichtet, weil Kinderlärm nach einer seit 2011 geltenden gesetzlichen Regelung im Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz im Regelfall nicht als schädliche Umwelt­ein­wirkung gelte. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Eine Ausnahme vom Regelfall sei auch unter Berück­sich­tigung der Einwände der Kläger nicht zu erkennen.

Sportplatz bietet keinen übersteigenden Anreiz für missbräuchliche Nutzung

Soweit der Kläger im Verfahren gegen den Sportplatz unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten gerügt habe, seien diese dem Beklagten nicht zuzurechnen. Nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung biete der Sportplatz keinen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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