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Dokument-Nr. 14517

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Urteil24.10.2012Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz8 A 10301/12.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 891Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 891
  • IMR 2012, 524Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 524
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.10.2012

Nachbarin muss Seilbahn auf Kinder­spielplatz duldenDurch Kinder auf Spielplätzen hervorgerufene Geräusch­einwirkungen stellen keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen dar

Die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinder­spielplatz ausgehenden Lärm­beeinträchti­gungen müssen von Nachbarn geduldet werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Nachbarin eines unterhalb ihres Hausgrundstücks angelegten Kinder­spiel­platzes. Darauf befindet sich auch eine Seilbahn, die in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem Balkon der von der Klägerin bewohnten Wohnung errichtet wurde. Die Klägerin hält die mit der Benutzung dieser Seilbahn verbundenen Geräusche für unzumutbar und verlangt deren Beseitigung.

Nachbarn gemäß § 22 Abs. 1a des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbe­ein­träch­ti­gungen verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinder­spielplatz stelle für die Klägerin keine schädliche Umwelt­ein­wirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes - BImSchG - zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbe­ein­träch­ti­gungen verpflichtet sei. Nach dieser Vorschrift sind Geräu­schein­wir­kungen, die u.a. von Kinder­spiel­plätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen. Diese Privilegierung des Kinder­spiel­platzlärms erfasse sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. Es lägen auch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Sonderfalls vor. Der etwa 1.250 qm große Spielplatz füge sich ohne Weiteres in die ihn umgebende Wohnbebauung ein. Dies gelte auch für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffende Seilbahn.

Berechtigten Belangen benachbarter Anwohner wurde durch Beschränkung der Nutzungszeiten ausreichend Rechnung getragen

Auch der Umfang der Nutzung des Spielplatzes und damit der Seilbahn durch Kinder halte sich im Rahmen des Üblichen. Die beklagte Gemeinde habe sich ferner mit der Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts nicht rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten. Durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 bis 20.00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) habe sie den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung getragen. Eine Verlagerung des Seilbahn­stan­dortes sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse auf dem Spielplatz nicht in Betracht gekommen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der Seilbahn - konstruk­ti­o­ns­bedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe, vom Anlagenstandard abweichende Lärmbe­ein­träch­tigung ausginge.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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