21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil07.07.2010

VG Trier: Nachbarn müssen erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmenBei Freizeitanlagen mit Abenteu­er­spielplatz-Charakter müssen geltende Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für Wohngebiete eingehalten werden

Anwohner müssen herkömmliche Kinder­spiel­plätze grundsätzlich in allen Baugebieten hinnehmen. Bei einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteu­er­spielplatz nahe kommt, können sich Nachbarn jedoch mitunter wehren, da hier die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden müssen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind die Nachbarn der mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten ausgestatteten Freizeitanlage Schleifmühle in Bitburg. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte. Die Spielanlage wurde jedoch von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigt.

Gutachten lässt auf erhebliches Überschreiten der vorge­schriebenen zulässigen Lärmwerte schließen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier gaben den Anwohner letztlich Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinder­spielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteu­er­spielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.

Einhaltung der Lärmgrenzwerte müssen sichergestellt werden

Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Geneh­mi­gungs­behörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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