21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.01.2008

Nachbar muss Bau eines Kinder­spiel­platzes hinnehmenKein Verstoß gegen Rücksicht­nah­megebot

Wenn in der Nachbarschaft ein Kinder­spielplatz gebaut wird, muss man dies als Nachbar grundsätzlich hinnehmen. Die mit der Benutzung eines Kinder­spiel­platzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, insbesondere in Form von Lärmemissionen, sind sozialadäquat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Die der Ortsgemeinde Ferschweiler erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinder­spiel­platzes verstößt nicht gegen das baurechtliche Rücksicht­nah­me­verbot.

Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die mit der Benutzung eines Kinder­spiel­platzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, insbesondere in Form von Lärmemissionen, seien sozialadäquat und von den betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anderes könne nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten.

Die Zumut­ba­r­keits­schwelle bei Kinderlärm sei deutlich höher anzusetzen als bei anderen Freizeit­lär­m­quellen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall liege jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie im Falle des streit­ge­gen­ständ­lichen Spielplatzes - die für Freizeitanlagen maßgebenden Geräuschwerte, die für Kinder­spiel­plätze allerdings keine unmittelbare Verbindlichkeit hätten, nicht wesentlich überschritten würden. Die von den Klägern zur Begründung ihres Begehrens mit herangezogenen sonstigen Lärmbelastungen durch die Nutzung der Freiflächen des Hauses Dauwen und des Bolzplatzes, seien bei der Erstellung der Lärmprognose für den Spielplatz nicht zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/08 des VG Trier vom 31.01.2008

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