21.11.2024
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Dokument-Nr. 4638

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss06.07.2007

Nachbarn müssen Lärm einer Spiel- und Sportfläche hinnehmenLeben­s­äu­ße­rungen spielender Kinder sind unvermeidbar und zumutbar

Von einem so genannten Multi­funk­ti­o­nsplatz - einer Spiel- und Sportfläche für Kinder - darf auch Kinderlärm ausgehen. Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat einen gegen einen solchen Platz gerichteten Eilantrag von Nachbarn abgelehnt. Die Leben­s­äu­ße­rungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verwiesen werden, führte das Gericht aus.

Der Multi­funk­ti­o­nsplatz in Neustadt-Diedesfeld - eine Spiel- und Sportfläche - darf weiter genutzt und entsprechend der erteilten Baugenehmigung umgestaltet werden. Die seit längerem bestehende Spiel- und Sportfläche grenzt an den Schulhof der Diedesfelder Grundschule an. Zudem befinden sich dort noch der Kindergarten und ein größerer Spielplatz.

Nach der von der Stadt Neustadt erteilten Baugenehmigung sind zwei in Ost-West-Richtung aufgestellte, voneinander ca. 14 m entfernte Fußballtore zulässig. Zu dem westlich angrenzenden, mit einem Mehrfa­mi­li­en­wohnhaus bebauten Grundstück der Nachbarn wird der Platz durch einen auf einer Betonstützmauer errichteten Ballfangzaun abgegrenzt. Im südlichen Bereich der Anlage ist ein Tisch­fuß­ba­llspiel vorgesehen.

Gegen die Baugenehmigung legten die Nachbarn Widerspruch ein und wandten sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Sie machten unzumutbare Lärmbe­ein­träch­ti­gungen geltend.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach der Baugenehmigung sei das Fußballspielen nur für Kinder bis 14 Jahre zugelassen. Aufgrund der kleinen Dimensionierung des zum Fußballspiel vorgesehenen Bereichs müsse auch nicht mit einer Nutzung durch ältere Personen gerechnet werden, denn für diese sei die Anlage ersichtlich nicht attraktiv. Die Leben­s­äu­ße­rungen spielender Kinder seien unvermeidbar und den Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn Kinder könnten nicht auf weiter entfernte Plätze verwiesen werden. Den Belangen der Antragsteller werde vorliegend zudem dadurch Rechnung getragen, dass nach der Baugenehmigung vorgesehen sei, an der gemeinsamen Grenze vor der Stützmauer eine bis ca. ,5 m hohe Böschung anzulegen, die zur Minderung des Aufpra­ll­ge­räusches von z.B. Fußbällen mit robusten Bodendeckern bepflanzt werde. Im Übrigen sei jegliches Ballspielen nur bis 20 Uhr erlaubt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des VG Neustadt vom 03.08.2007

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