Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Ehepaar eine Mietwohnung, die in der Nähe eines Kinderspielplatzes gelegen war. Von dem Kindergeschrei fühlte sich das Paar sehr gestört. Es meinte, die Wohnung sei mit einem Mangel behaftet und minderte daher die monatlichen Mietzahlungen. Beim Einzug sei ihnen von einem Aushilfshausmeister gesagt worden, der Spielplatz würde verlegt werden. Wegen der einbehaltenen Miete verklagte der Vermieter das Ehepaar vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main und erhielt Recht.
Das Gericht verurteilte das Ehepaar zur Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Es habe kein Mangel vorgelegen, der die Tauglichkeit der Wohnung zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt hätte (§ 536 BGB).
Der Umstand, dass ein Kinderspielplatz vorhanden sei, der als solcher genutzt werde, stelle keinen Mangel dar, ohne dass die Intensität des dadurch zwangsläufig verursachten Geräuschpegels erörtert werden müsse. Wohnhäuser und Wohnbereiche, die mit Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und ähnlichem ausgestattet seien, seien "kinderfreundlich". Solche Wohnungen würden gerade von jungen Familien mit Kindern bevorzugt gesucht. Je mehr Kinder, die denknotwendig im Laufe der Jahre zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen heranwachsen, dort lebten, desto höher sei die Geräuschkulisse, weil dies in der Natur der Sache liege. Dies gelte auch dann, wenn diese Geräuschkulisse von einem durchschnittlichen Erwachsenen als "unerträglich" empfunden werde. Eine kinderfreundliche Umgebung, die schon aus gesellschaftspolitischen Gründen dringend benötigt werde, müsse solche Erscheinungen als sozialadäquat hinnehmen.
Im Übrigen könne eine strikte Einhaltung von Ruhezeiten oder auch nur eine Reduzierung des Geräuschpegels allenfalls dann gewährleistet werden, wenn die Wohnbereiche konsequent und strikt überwacht werden würden. Dass ein solches Vorgehen unverhältnismäßig sei und von der Klägerin und auch von niemandem anderen verlangt werden könne, bedürfe dabei keiner Erörterung. Dass ein solches Vorgehen aus guten Gründen darüber hinaus nicht erstrebenswert sei, bedürfe erst Recht keiner Erörterung, führte das Gericht aus.
Die Behauptung des Paares ein Aushilfshausmeister habe zu Beginn des Mietverhältnisses erklärt, der Spielplatz solle verlegt werden, bewertete das Gericht als unsubstantiiert. Ungeachtet dessen hätten solche Erklärungen eines Aushilfshausmeisters keinerlei rechtsgeschäftlichen Inhalt. Hinzu komme, dass ein Hausmeister auch nicht befugt sei, solche Erklärungen abzugeben. Die Klägerin wäre an eine solche Erklärung deshalb nicht gebunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2009
Quelle: ra-online (pt)