Dokument-Nr. 20978
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- GE 1988, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1988, Seite: 259
Amtsgericht Neukölln Urteil16.12.1987
Ortsüblicher Lärm aufgrund Kinderspielplatzes rechtfertigt keine MietminderungIn Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist Lärm spielender Kinder als ortsüblich zu dulden
Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt seine Miete aufgrund des Lärms spielender Kinder zu mindern, wenn die Lärmbelästigung als ortsüblich anzusehen ist. In Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist von einem Spielplatz ausgehender Kinderlärm als ortsüblich zu bezeichnen und somit zu dulden. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, weil von einem auf dem Wohngrundstück befindlichen Kinderspielplatz Lärm ausging. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Lärms spielender Kinder
Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Ein Recht zur Mietminderung wegen des Lärms spielender Kinder habe nicht bestanden.
Kinderlärm wegen Spielplatz als ortsüblich hinzunehmen
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine Lärmbelästigung nur dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn sie die Grenzen dessen übersteigt, was auch ein Grundstückseigentümer nach § 906 BGB dulden müsste. Zu dulden seien nach § 906 Abs. 2 BGB ortsübliche Beeinträchtigungen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Es sei allgemein bekannt, dass insbesondere in Gegenden des sozialen Wohnungsbaus vorwiegend Familien mit überdurchschnittlich vielen Kindern wohnen. Kinder verbringen wiederum im Sommer naturgemäß ihre Freizeit bevorzugt im Freien und machen dabei auch von vorhandenen Anlagen, wie etwa dem Kinderspielplatz auf dem Grundstück des Mieters, gebrauch. Der Kinderlärm sei daher als ortsüblich anzusehen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (zt/GE 1988, 259/rb)
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