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Dokument-Nr. 20978

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Urteil16.12.1987Amtsgericht Neukölln4 C 313/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1988, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1988, Seite: 259
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Neukölln Urteil16.12.1987

Ortsüblicher Lärm aufgrund Kinder­spiel­platzes rechtfertigt keine MietminderungIn Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist Lärm spielender Kinder als ortsüblich zu dulden

Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt seine Miete aufgrund des Lärms spielender Kinder zu mindern, wenn die Lärmbelästigung als ortsüblich anzusehen ist. In Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist von einem Spielplatz ausgehender Kinderlärm als ortsüblich zu bezeichnen und somit zu dulden. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, weil von einem auf dem Wohngrundstück befindlichen Kinder­spielplatz Lärm ausging. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Lärms spielender Kinder

Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Ein Recht zur Mietminderung wegen des Lärms spielender Kinder habe nicht bestanden.

Kinderlärm wegen Spielplatz als ortsüblich hinzunehmen

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine Lärmbelästigung nur dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn sie die Grenzen dessen übersteigt, was auch ein Grund­s­tücks­ei­gentümer nach § 906 BGB dulden müsste. Zu dulden seien nach § 906 Abs. 2 BGB ortsübliche Beein­träch­ti­gungen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Es sei allgemein bekannt, dass insbesondere in Gegenden des sozialen Wohnungsbaus vorwiegend Familien mit überdurch­schnittlich vielen Kindern wohnen. Kinder verbringen wiederum im Sommer naturgemäß ihre Freizeit bevorzugt im Freien und machen dabei auch von vorhandenen Anlagen, wie etwa dem Kinder­spielplatz auf dem Grundstück des Mieters, gebrauch. Der Kinderlärm sei daher als ortsüblich anzusehen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (zt/GE 1988, 259/rb)

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