23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.03.2011

Gestaltung eines Spielplatzes muss auf Lärmschutz­belange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenStreit um Kinder­spielplatz in unmittelbarer Nähe zu Hausgrundstück durch Vergleich beigelegt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz verpflichtete eine Stadt in einem Vergleich dazu, wegen voraussichtlich unzumutbaren Lärmimmissionen eines Kinder­spiel­platzes einzelne Veränderungen an Spielgeräten vorzunehmen und eine regelmäßige Kontrolle zur Unterbindung missbräuch­licher Nutzungen des Spielplatzes zuzusagen, um Lärmbe­läs­ti­gungen für ein angrenzendes Wohngrundstück zu reduzieren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bitburg aufgrund einer Baugenehmigung auf einem rund 6.000 qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine rund 1.700 qm große, abwechs­lungsreich gestaltete Spielfläche für Kinder bis 14 Jahren mit unter­schied­lichen Spielbereichen angelegt, darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste und eine kleine Ballspielfläche.

Verwal­tungs­gericht Trier gibt Klage wegen voraussichtlich unzumutbaren Lärmimmissionen statt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hatte der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinder­spielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.

Stadt verpflichtet sich zu Veränderungen an Spielgeräten und Unterbindung missbräuch­licher Nutzungen des Spielplatzes

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutz­belange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes zu unterbinden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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