Dokument-Nr. 15791
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil07.05.2013
Rein französisch-sprachige Ortsbezeichnung auf Pfeilwegweiser zur Autobahn zulässigRechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die allein französisch-sprachige Ortsbezeichnung "Liège" ohne die deutschsprachige Fassung „Lüttich“ auf einem Pfeilwegweiser zur Autobahn 44 am Europaplatz nicht zu beanstanden ist. Der hier in Rede stehende Wegweiser enthält kein Verbot oder Gebot, sondern ist vielmehr eine Orientierungshilfe für die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, durch die der einzelne Verkehrsteilnehmer nicht in rechtlicher Hinsicht beschwert wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verfolgte mit der Klage die Ergänzung des an der Auffahrt zur Autobahn 544 befindlichen unteren blauen Wegweisers zur Autobahn in Richtung "Düsseldorf/Liège" um die deutschsprachige Ortsbezeichnung "Lüttich".
Pfeilwegweiser berührt Kläger nicht in Rechten als Verkehrsteilnehmer
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits nicht zulässig. Der Kläger kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, in eigenen – seine Person betreffenden – Rechten verletzt zu sein. Der Pfeilwegweiser berührt den Kläger nicht in seinen Rechten als Verkehrsteilnehmer oder etwa als Anlieger einer Straße. Anders als diejenigen Verkehrszeichen, die z. B. ein Halteverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufzeigen, enthält der hier in Rede stehende Wegweiser kein Verbot oder Gebot. Der Pfeilwegweiser (ein so genanntes Richtungszeichen) ist vielmehr eine Orientierungshilfe für die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Der einzelne Verkehrsteilnehmer ist dadurch in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert.
Kläger kann nicht Interessen Dritter oder der Allgemeinheit vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen
Darüber hinaus ließ sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutschsprachige Fassung „Lüttich“ zustehen könnte. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Verwaltungsverfahrensrecht der Grundsatz "Die Amtssprache ist deutsch" gilt und gesetzlich festgelegt ist. Daraus kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen – d. h. ihm persönlich zustehenden – Anspruch auf eine deutschsprachige Ergänzung des Wegweisers ableiten. Weder kann der Kläger angesichts seines Bildungsstandes nachvollziehbar auf ein eigenes sprachliches Unverständnis verweisen noch kann er sich auf Verständigungsschwierigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer berufen. Die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (so genannte Popular- oder Interessentenklage) kann der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht durchsetzen.
Alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung nicht zu beanstanden
Ergänzend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung - immerhin handelt es sich um den "Originalnamen" der Stadt - auf dem betroffenen Pfeilwegweiser auch nach den rechtlichen Vorgaben bei der grenzüberschreitenden Wegweisung und unter Berücksichtigung der Interessen aller - inländischen und ausländischen - Verkehrsteilnehmer an einer schnellen, einfachen und sicheren Orientierung im Fernverkehr nicht zu beanstanden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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