15.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil07.05.2013

Rein französisch-sprachige Ortsbezeichnung auf Pfeilwegweiser zur Autobahn zulässigRechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutsch­sprachige Fassung nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass die allein französisch-sprachige Ortsbezeichnung "Liège" ohne die deutsch­sprachige Fassung „Lüttich“ auf einem Pfeilwegweiser zur Autobahn 44 am Europaplatz nicht zu beanstanden ist. Der hier in Rede stehende Wegweiser enthält kein Verbot oder Gebot, sondern ist vielmehr eine Orien­tie­rungshilfe für die Verkehrs­teil­nehmer im Straßenverkehr, durch die der einzelne Verkehrs­teil­nehmer nicht in rechtlicher Hinsicht beschwert wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verfolgte mit der Klage die Ergänzung des an der Auffahrt zur Autobahn 544 befindlichen unteren blauen Wegweisers zur Autobahn in Richtung "Düsseldorf/Liège" um die deutsch­sprachige Ortsbezeichnung "Lüttich".

Pfeilwegweiser berührt Kläger nicht in Rechten als Verkehrs­teil­nehmer

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Aachen jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits nicht zulässig. Der Kläger kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, in eigenen – seine Person betreffenden – Rechten verletzt zu sein. Der Pfeilwegweiser berührt den Kläger nicht in seinen Rechten als Verkehrs­teil­nehmer oder etwa als Anlieger einer Straße. Anders als diejenigen Verkehrszeichen, die z. B. ein Halteverbot oder eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung aufzeigen, enthält der hier in Rede stehende Wegweiser kein Verbot oder Gebot. Der Pfeilwegweiser (ein so genanntes Richtungs­zeichen) ist vielmehr eine Orien­tie­rungshilfe für die Verkehrs­teil­nehmer im Straßenverkehr. Der einzelne Verkehrs­teil­nehmer ist dadurch in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert.

Kläger kann nicht Interessen Dritter oder der Allgemeinheit vor dem Verwal­tungs­gericht durchsetzen

Darüber hinaus ließ sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Ergänzung des Pfeilwegweisers um die deutsch­sprachige Fassung „Lüttich“ zustehen könnte. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Verwal­tungs­ver­fah­rensrecht der Grundsatz "Die Amtssprache ist deutsch" gilt und gesetzlich festgelegt ist. Daraus kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen – d. h. ihm persönlich zustehenden – Anspruch auf eine deutsch­sprachige Ergänzung des Wegweisers ableiten. Weder kann der Kläger angesichts seines Bildungsstandes nachvollziehbar auf ein eigenes sprachliches Unverständnis verweisen noch kann er sich auf Verstän­di­gungs­schwie­rig­keiten anderer Verkehrs­teil­nehmer berufen. Die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (so genannte Popular- oder Inter­es­sen­tenklage) kann der Kläger mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht nicht durchsetzen.

Alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung nicht zu beanstanden

Ergänzend weist das Verwal­tungs­gericht darauf hin, dass die alleinige französisch-sprachige Ortsbezeichnung - immerhin handelt es sich um den "Originalnamen" der Stadt - auf dem betroffenen Pfeilwegweiser auch nach den rechtlichen Vorgaben bei der grenz­über­schrei­tenden Wegweisung und unter Berück­sich­tigung der Interessen aller - inländischen und ausländischen - Verkehrs­teil­nehmer an einer schnellen, einfachen und sicheren Orientierung im Fernverkehr nicht zu beanstanden ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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