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Dokument-Nr. 15793

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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.01.2006

BVerfG: Durchsuchung eines Straf­ver­tei­digers im Rahmen eines Strafprozesses verfas­sungs­rechtlich zulässigKein Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 GG)

Ordnet das Gericht im Zusammenhang mit einem Strafprozess die Durchsuchung unter anderem der Straf­ver­teidiger an, so liegt darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Erforderlich ist jedoch ein die Anordnung recht­fer­ti­gender sachlicher Grund. Ein solcher Grund kann darin liegen, die Gefahr eines Anschlags oder Befrei­ungs­versuchs zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete das Landgericht Hannover im November 2005 im Zusammenhang mit einem Strafprozess die Durchsuchung unter anderem der Strafverteidiger an. Dieser Anordnung lag der Befürchtung zugrunde, dass ein Anschlag auf einen der Angeklagten oder ein Befrei­ungs­versuch drohen könnte. Diesbezüglich gab es polizeiliche Erkenntnisse. Die Verteidiger sollten deshalb durchsucht werden, weil sie jederzeit Gelegenheit hatten mit den Angeklagten in Kontakt zu treten und ihnen somit Gegenstände hätten überlassen können. Einer der Verteidiger sah dies als unzulässig an und erhob Verfassungsbeschwerde.

Durch­su­chungs­a­n­ordnung verstieß nicht gegen das Grundgesetz

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen den Straf­ver­teidiger. Die Durch­su­chungs­a­n­ordnung habe nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verstoßen. Es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass auf Grundlage des § 176 GVG die Durchsuchung von Straf­ver­tei­digern und der von ihnen mitgeführten Gegenstände in Form einer Einlass­kon­trolle angeordnet wird.

Durchsuchung diente dem Schutz der Integrität der Verteidiger

Nach Ansicht des Verfas­sungs­ge­richts haben zudem konkrete Anhaltspunkte vorgelegen die eine solche Anordnung rechtfertigten. Denn es sei zu befürchten gewesen, dass die Straf­ver­teidiger durch Zwang oder Drohung als Werkzeuge für ein Befrei­ungs­versuch oder Anschlag benutzt werden könnten. Die Durch­su­chungs­a­n­ordnung habe dem Schutz der Integrität der Verteidiger gedient. Es sollte der Eindruck vermieden werden, dass die Verteidiger als Helfer etwa für das Einschmuggeln gefährlicher Gegenstände in Betracht kommen.

Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit wurde gewahrt

Weiterhin sei der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt worden, so die Verfas­sungs­richter weiter. Es sei kein geeignetes milderes Mittel ersichtlich gewesen, den mit der Durchsuchung erstrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere sei der Einsatz eines Detektors nicht wirksamer gegenüber der Abtastung der Kleidung und der Durchsuchung der Schuhe gewesen. Denn mit einem solchen Gerät könne nur Metall, nicht aber Glas- oder Keramik­ge­gen­stände gefunden werden.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Schließlich habe nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richts keine Ungleich­be­handlung vorgelegen, weil der Sitzungs­ver­treter der Staats­an­walt­schaft nicht durchsucht wurde. Denn dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Staatsanwalt in gleichem Maße Zugang zu den Angeklagten hätte haben können, wie die Straf­ver­teidiger. Dazu sei hingegen nichts vorgetragen worden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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