21.11.2024
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Dokument-Nr. 15786

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Beschluss29.09.1997Bundesverfassungsgericht2 BvR 1676/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1998, 296Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 296
  • NStZ 1998, 46Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1998, Seite: 46
  • StV 1998, 241Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 1998, Seite: 241
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss29.09.1997

BVerfG: Durchsuchung der Straf­ver­teidiger vor Gerichts­ver­handlung bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage erlaubtKein Verstoß gegen Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und Gleichheitssatz (Art. 3 GG)

Ordnet das Gericht angesichts einer drohenden Gefahr für die Aufrecht­er­haltung der Sicherheit und Ordnung der Verhandlung die Durchsuchung unter anderem der Straf­ver­teidiger vor jedem Verhandlungstag an, so ist dies verfas­sungs­rechtlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen mehrere Beschuldigte vor einem Landgericht im August 1997 Anklage wegen Verstöße gegen das Betäu­bungs­mit­tel­gesetz erhoben. Aufgrund einer zu befürchtenden Gefährdung der Angeklagten und des Haupt­be­las­tungs­zeugen sowie eines zu befürchtenden Ausbruchs der Angeklagten ordnete das Gericht an, dass sämtliche Personen, die den Gerichtssaal betreten wollten, auf Waffen oder sonstige gefährliche oder zur Bedrohung geeignete Gegenstände zu durchsuchen. Davon ausgenommen waren unter anderem die Mitglieder des zu entscheidenden Gerichts. Die Durchsuchung sollte zunächst mit Metall­de­tektoren durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Durch­su­chungs­maß­nahmen sollten nur bei einem Anschlagen des Geräts erfolgen. Die an dem Strafverfahren beteiligten Strafverteidiger der Angeklagten hielten die Anordnung für rechtswidrig und legten daher Verfassungsbeschwerde ein.

Grund­rechts­ver­letzung lag nicht vor

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen die Verteidiger. Die sitzungs­po­li­zeiliche Anordnung zur Durchsuchung habe weder gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung noch gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, dass das Gericht auf Grundlage von § 176 GVG die Durchsuchung der Verteidiger und der von ihnen mitgeführten Gegenstände in Form einer Einlass­kon­trolle anordnete.

Gefahr für die Aufrecht­er­haltung der Sicherheit und Ordnung der Gerichts­ver­handlung bestand

Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, so das Verfas­sungs­gericht weiter, dass die Sicherheit und Ordnung der Gerichtsverhandlung nicht aufrecht­er­halten werden konnte. Es sei nämlich zu befürchten gewesen, dass ein oder mehrere Straf­ver­teidiger unter Zwang oder ohne ihr Wissen zum Werkzeug von Befrei­ungs­ak­tionen oder Mordanschlägen benutzt werden könnten. Nur durch eine Durchsuchung habe verhindert werden können, dass sie in ihrer Integrität auf die Probe gestellt würden. Die Verfas­sungs­richter betonten aber zugleich, dass immer konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen. Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Durch­su­chungs­a­n­ordnung war verhältnismäßig

Aus Sicht des Verfas­sungs­ge­richts sei die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen und habe die Verteidiger nicht unzumutbar belastet. Insbesondere habe das Landgericht beachtet, dass die Durchsuchung der Verteidiger nicht generell angeordnet wurde, sondern selbst die Bestimmung des Umfangs der Durchsuchung regelte. Darüber hinaus sei die Maßnahme der Durchsuchung sachgerecht abgestuft gewesen. Eine Kontrolle über das unbedingt Erforderliche habe nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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