18.10.2024
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Dokument-Nr. 17432

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Beschluss23.09.2013Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 1778/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BRAK-Mitt 2013, 300Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2013, Seite: 300
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 8 K 269/12
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.09.2013

Anwalt kann nicht nachträglich Rechts­wid­rigkeit einer Einlass­kon­trolle bei Gericht feststellen lassenVerneinung eines Fest­stellungs­interesses aufgrund fehlender Wieder­ho­lungs­gefahr und fehlenden Reha­bilitations­interesses

Wird ein Anwalt seiner Ansicht nach zu Unrecht einer Einlass­kon­trolle bei Gericht unterzogen, so kann er nachträglich nicht die Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme feststellen lassen, wenn es an einer Wieder­ho­lungs­gefahr und einem Reha­bilitations­interesse und somit an einem Fest­stellungs­interesse fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde im Juli 2011 vor einem Verhand­lungs­termin vor dem Verwal­tungs­gericht einer Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein kleines Taschenmesser entdeckt, welches anschließend in Verwahrung genommen wurde. Hintergrund der Einlasskontrolle war, dass die Justi­z­wacht­meister unmittelbar vor der Einlass­kon­trolle beobachteten, dass der Anwalt von jemanden einen Gegenstand erhielt. Bei den Wachtmeistern entstand dadurch der Eindruck, dass der Anwalt seine Stellung und die damit verbundenen Privilegien bei der Einlass­kon­trolle zugunsten Dritter missbrauchen wollte. Der Anwalt hielt die durchgeführte Kontrolle für unzulässig und klagte auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Feststellungsklage als unzulässig ab. Denn es habe an einem Feststellungsinteresse gefehlt. Weder sei eine Wiederholungsgefahr zu befürchten gewesen noch habe ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse bestanden. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Anwalt beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneinte Zulassung der Berufung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Denn das Verwal­tungs­gericht habe zurecht die Klage wegen Fehlen eines Feststel­lungs­in­teresses als unzulässig abgewiesen.

Wieder­ho­lungs­gefahr lag nicht vor

Zwar könne sich ein Feststel­lungs­in­teresse aus einer Wieder­ho­lungs­gefahr ergeben. Dies setze aber voraus, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, aber nicht notwendig identischer Fall wieder eintritt und die Behörde auf ihn vergleichbar reagiert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Umstände, die zur Kontrolle geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden. Weder sei es ersichtlich gewesen noch vorgetragen worden, dass der Anwalt auch zukünftig bei besuchen im Gerichtsgebäude versucht Gegenstände Dritter demonstrativ an der Kontrolle vorbei zu schleusen.

Generelle Möglichkeit der Kontrolle genügte nicht für Wieder­ho­lungs­gefahr

Es sei zudem nicht darauf angekommen, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, dass andere Verhal­tens­weisen des Anwalts unter Umständen zu einer erneuten Kontrolle hätten führen können. Denn die Wieder­ho­lungs­gefahr beziehe sich allein auf die konkrete Kontrolle und ihr Anlass und nicht auf die Kontroll­mög­lichkeit im Allgemeinen.

Kein Vorliegen eines Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresses

Das Feststel­lungs­in­teresse habe sich nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ebenfalls nicht aus einem Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse ergeben. Dies hätte vorausgesetzt, dass von der Maßnahme eine diskri­mi­nierende Wirkung ausging, die auch nach der Erledigung weiterwirkte. Dies könne der Fall sein, wenn etwa das allgemeine Persön­lich­keitsrecht beeinträchtigt wurde oder die Maßnahme geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen. Demgegenüber genüge es nicht, dass der Betroffene selbst die Maßnahme als schädigend oder diskriminierend empfunden hat. Ausgehend davon habe das Gericht keine Diskriminierung in der durchgeführten Einlass­kon­trolle erkennen können.

Durchgeführte Einlass­kon­trolle war nicht diskriminierend

Die fehlende diskri­mi­nierende Wirkung habe sich nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts daraus ergeben, dass die Durchführung einer Einlass­kon­trolle bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen einen Regelfall darstellt, ohne Ansehen der Person und unabhängig vom Vorliegen von Verdachts­mo­menten stattfindet. Sie habe daher kein Unwerturteil enthalten. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Kontrolle weder andere Rechtsanwälte noch Mandanten anwesend gewesen, die den Rechtsanwalt hätten erkennen können. Selbst wenn dieser als Anwalt identifiziert worden wäre, hätte es an einer Indivi­du­a­li­sierung gefehlt, die seinem beruflichen oder persönlichen Ansehen hätte Schaden zufügen können.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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