Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde im Juli 2011 vor einem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht einer Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein kleines Taschenmesser entdeckt, welches anschließend in Verwahrung genommen wurde. Hintergrund der Einlasskontrolle war, dass die Justizwachtmeister unmittelbar vor der Einlasskontrolle beobachteten, dass der Anwalt von jemanden einen Gegenstand erhielt. Bei den Wachtmeistern entstand dadurch der Eindruck, dass der Anwalt seine Stellung und die damit verbundenen Privilegien bei der Einlasskontrolle zugunsten Dritter missbrauchen wollte. Der Anwalt hielt die durchgeführte Kontrolle für unzulässig und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Feststellungsklage als unzulässig ab. Denn es habe an einem Feststellungsinteresse gefehlt. Weder sei eine Wiederholungsgefahr zu befürchten gewesen noch habe ein Rehabilitationsinteresse bestanden. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Anwalt beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Denn das Verwaltungsgericht habe zurecht die Klage wegen Fehlen eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Zwar könne sich ein Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Dies setze aber voraus, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, aber nicht notwendig identischer Fall wieder eintritt und die Behörde auf ihn vergleichbar reagiert. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Umstände, die zur Kontrolle geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden. Weder sei es ersichtlich gewesen noch vorgetragen worden, dass der Anwalt auch zukünftig bei besuchen im Gerichtsgebäude versucht Gegenstände Dritter demonstrativ an der Kontrolle vorbei zu schleusen.
Es sei zudem nicht darauf angekommen, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass andere Verhaltensweisen des Anwalts unter Umständen zu einer erneuten Kontrolle hätten führen können. Denn die Wiederholungsgefahr beziehe sich allein auf die konkrete Kontrolle und ihr Anlass und nicht auf die Kontrollmöglichkeit im Allgemeinen.
Das Feststellungsinteresse habe sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nicht aus einem Rehabilitationsinteresse ergeben. Dies hätte vorausgesetzt, dass von der Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausging, die auch nach der Erledigung weiterwirkte. Dies könne der Fall sein, wenn etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wurde oder die Maßnahme geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen. Demgegenüber genüge es nicht, dass der Betroffene selbst die Maßnahme als schädigend oder diskriminierend empfunden hat. Ausgehend davon habe das Gericht keine Diskriminierung in der durchgeführten Einlasskontrolle erkennen können.
Die fehlende diskriminierende Wirkung habe sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts daraus ergeben, dass die Durchführung einer Einlasskontrolle bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen einen Regelfall darstellt, ohne Ansehen der Person und unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten stattfindet. Sie habe daher kein Unwerturteil enthalten. Darüber hinaus seien zum Zeitpunkt der Kontrolle weder andere Rechtsanwälte noch Mandanten anwesend gewesen, die den Rechtsanwalt hätten erkennen können. Selbst wenn dieser als Anwalt identifiziert worden wäre, hätte es an einer Individualisierung gefehlt, die seinem beruflichen oder persönlichen Ansehen hätte Schaden zufügen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)