15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil20.06.2012

15-Monatsfrist für Meldung von Unfallfolgen ist zulässigFristenregelung in den Allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen genügt Anforderungen an das Trans­pa­renzgebot

Ansprüche gegen die Versicherung wegen Invalidität müssen innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Fristenregelung in den Allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen 2002 Nr. 2.1.1.1 genügt den Anforderungen an das Trans­pa­renzgebot. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt ein 17-jähriger, zu dessen Gunsten von der Mutter eine private Unfallversicherung abgeschlossen worden war, einen Motorradunfall mit gravierenden Beinver­let­zungen. Die beklagte Versicherung hatte zunächst außer­ge­richtlich eine Regulierung wegen dauernder Invalidität vorgenommen. Eine mehr als drei Jahre nach dem Unfall durch einen Neurologen und Psychiater festgestellte psychische Beein­träch­tigung hatte die Versicherung nicht regulieren wollen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht hat der Klägerin weitere 37.000 Euro zuerkannt. Die Verlet­zungs­folgen am Bein seien mit 6/10 Beinwert zutreffend bewertet. Jedoch sei zusätzlich die geltend gemachte psychische Störung mit einem Invali­di­tätsgrad von 15 % zu entschädigen. Das Oberlan­des­gericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen.

Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invalidität benachteiligt Versi­che­rungs­nehmer nicht unangemessen

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen scheitere an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Die Frist benachteilige den Versi­che­rungs­nehmer nicht unangemessen und sei ebenso wenig intransparent. Auch wenn in den Allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen (AUB) die entsprechende Regelung aufgrund der Überschriften und des Inhalts­ver­zeich­nisses eine entsprechende Fristenregelung möglicherweise an dieser Stelle nicht vermuten lasse, sei sie dennoch nicht zu beanstanden.

Berufen auf vereinbarte Frist seitens der Versicherung nicht treuwidrig

Dem Versi­che­rungs­nehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versi­che­rungs­schutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichte, könne bei verständiger Lektüre auch der Inhalts­übersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versi­che­rungs­umfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt sei. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändere daran nichts. Die Versicherung könne sich auf die vereinbarte Frist auch berufen - dies sei nicht treuwidrig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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