18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.12.2009

Berufs­un­fä­higkeit: Versi­che­rungs­nehmer muss im Schadensfall frühestmöglich die Versicherung informierenLeistungs­be­schränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufs­un­fä­higkeit

Wer berufsunfähig geworden ist und seine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung in Anspruch nehmen will, muss diese unmittelbar nach Eintritt des Versi­che­rungsfalls hierüber informieren. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg. Die Richter führten auch aus, dass für den Versi­che­rungs­nehmer keine Veranlassung bestehe mit der Meldung bei seiner Beruf­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung zu warten, bis der gesetzliche Renten­ver­si­che­rungs­träger über die Berufs­un­fä­higkeit entschieden habe.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und war tatsächlich berufsunfähig geworden. Statt sich jedoch mit seinem Versicherer ausein­an­der­zu­setzen, wartete er die Entscheidung der Deutschen Renten­ver­si­cherung ab, die eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung bewilligen sollte. Nachdem das geschehen und zwölf Monate ins Land gegangen waren, meldete sich der Versicherte dann bei seiner Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung und beantragte rückwirkend Leistungen.

Versicherung will erst ab Zeitpunkt der Mitteilung des Versi­che­rungsfalls zahlen - nicht rückwirkend

Dies lehnte die Versicherung ab, denn in den Versi­che­rungs­be­din­gungen war eine Meldefrist von sechs Monaten vorgesehen. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen hieß es unter § 4 wörtlich:

§ 4 Wann beginnt und wann endet unsere Leistungs­pflicht?

(1) Der Anspruch auf die Berufs­un­fä­hig­keits­leis­tungen entsteht mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, es sei denn, aus Absatz 2 ergibt sich ein späterer Beginn. Liegt Berufs­un­fä­higkeit gemäß § 1 Abs. 2 vor, entsteht der Anspruch auf die Berufs­un­fä­hig­keits­leis­tungen mit Beginn des Monats, der auf den Ablauf der in diesem Absatz genannten Sechs­mo­natsfrist folgt.

(2) Wird uns die Berufs­un­fä­higkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufs­un­fä­hig­keits­leis­tungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit folgenden Monats leisten.

Die Versicherung begann ihre Zahlungen aufgrund der Versi­che­rungs­be­din­gungen erst mit Beginn des Monats, in dem sie die Meldung über die Berufs­un­fä­higkeit erhalten hatte. Der Versi­che­rungs­nehmer verklagte daraufhin die Versicherung auf Nachzahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente ab Eintritt der Berufs­un­fä­higkeit. Er hält die Regelungen von § 4 der Versi­che­rungs­be­din­gungen als so genannte "überraschende Klausel" für unwirksam.

LG und OLG Karlsruhe geben Versicherung Recht

Das Landgericht Karlsruhe (in 1. Instanz) und Oberlan­des­gericht Karlsruhe (in der Berufungs­instanz) gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage des Versi­che­rungs­nehmers ab.

Die OLG-Richter führten aus, dass die Versi­che­rungs­be­din­gungen rechtmäßig seien und in keiner Weise für den Versi­che­rungs­nehmer "überraschend".

Versi­che­rungsfall muss frühzeitig angezeigt werden

Die Verpflichtung, im Versi­che­rungsfall diesen möglichst frühzeitig dem Versicherer anzuzeigen, sei dem Versi­che­rungsrecht generell immanent. Der Versicherer solle frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sehe. Ansonsten bestünde die Gefahr, von einem Sachverhalt erstmals zu einem Zeitpunkt Kenntnis zu erlangen, in welchem sich eine Aufarbeitung der medizinischen Problematik für die Vergangenheit ungleich schwieriger gestalten würde, als bei Kenntnis von Beginn an. Insofern bezweckten die Versi­che­rungs­be­din­gungen in legitimer Weise auch grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungs­pflicht des Versicherers, führte das Geicht aus.

Redlicher Versi­che­rungs­nehmer wisse von frühest­mög­licher Anzeigepflicht

Die Mitwirkung des Versi­che­rungs­nehmers bei der Überprüfung seiner Berufs­un­fä­higkeit sei selbst­ver­ständlich. Ein redlicher Versi­che­rungs­nehmer werde sich schon deshalb auf eine frühestmögliche Anzeigepflicht einstellen können und hieran auch selbst ein erhebliches Interesse haben.

Die Richter sahen keine stichhaltige Begründung dafür, warum der Versi­che­rungs­nehmer davon abgesehen hatte, parallel zum Antrag auf gesetzliche Renten­ver­si­cherung auch einen entsprechenden Leistungsantrag an die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung zu stellen. Der Wortlaut der Bedingungen gebe für das Zuwarten des Klägers bis zum Abschluss des gesetzlichen Renten­ver­fahrens nichts her, zumal auch keine Deckungs­gleichheit in den Voraussetzungen beider Verfahren bestehe (Erwer­b­s­un­fä­higkeit bzw. -minderung einerseits und Berufs­un­fä­higkeit andererseits).

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (pt)

der Leitsatz

Die bedin­gungs­gemäße Leistungs­be­schränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufs­un­fä­higkeit ist wirksam.

Ein Zuwarten mit der Mitteilung bis zur Bescheidung eines Rentenantrags in der Sozia­l­ver­si­cherung ist nicht unverschuldet.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9666

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI