21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil08.06.2008

Versi­che­rungsfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden - Meldung nur bei Behörden reicht nicht ausAnzeige erfolgte über zwei Monate nach dem Schaden­se­r­eignis

Ein Versicherter muss jede Möglichkeit nutzen, unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen, dass er beraubt wurde, ansonsten verliert er den Versi­che­rungs­schutz. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, die auch eine Entschädigung für geraubte Gegenstände vorsah. Die Versi­che­rungs­police enthielt auch den Passus, dass bei Eintritt eines Schadensfalls dieser unverzüglich anzuzeigen sei. Verletze der Versicherte diese Pflicht, müsse die Versicherung nicht zahlen.

Reisehandtasche geraubt

Am 22.1.2006 saß der Kläger nun mit seiner Ehefrau in einer Cafeteria der Autobusstation Rodovias, um später mit dem Autobus weiterzureisen. Während der Kläger Getränke kaufte, befand seine Frau sich an einem Tisch. Plötzlich drängte sich ein Mann gewaltsam an ihrem Stuhl vorbei, stieß sie von diesem und riss ihr die Reisehandtasche aus der Hand.

Der Kläger versuchte nach dem Vorfall, diesen bei der nächsten Polizeistation zu melden. Diese verwiesen ihn jedoch an den Sicher­heits­dienst der Busstation. Darauf hin kontaktierte er die Deutsche Botschaft, zunächst telefonisch und - als dies scheiterte- per Fax. Wohl auf Veranlassung der Botschaft wurde eine Anzeige wegen Diebstahls durch die in Deutschland zuständige Polizei­in­spektion erstellt und beim zuständigen Einwoh­ner­meldeamt eine Verlustmeldung bezüglich des Perso­na­l­aus­weises gefertigt. Der Kläger und seine Ehefrau erstatteten diese Anzeigen jedenfalls nicht selbst.

Versicherter meldete den Raub nach zwei Monaten der Versicherung - Versicherung lehnt Schadens­re­gu­lierung ab

Der Kläger meldete am 27.3.06 der Versicherung den Vorfall, worauf diese die Schadens­re­gu­lierung ablehnte. Die Meldung sei nicht unverzüglich gewesen. Ihnen sei es daher verwehrt gewesen, die ortsansässigen Partner­ge­sell­schaften zu kontaktieren sowie die Polizei. Es hätte insbesondere auch die vorhandene Video­über­wachung ausgewertet werden können. Darauf hin erhob der Versicherte Klage vor dem Amtsgericht München auf Feststellung, dass die Beklagte zur Regulierung verpflichtet sei.

Gericht weist Klage des Versicherten ab - Schadensanzeige war nicht unverzüglich

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab: Zwar liege ein Versi­che­rungsfall (Raub) vor, allerdings habe der Versicherte den Vorfall nicht unverzüglich bei der Versicherung angezeigt, so dass diese nicht zu bezahlen bräuchten. Eine Anzeige über zwei Monate nach dem Ereignis sei zweifelsfrei nicht mehr unverzüglich.

Nach dem der Kläger die Möglichkeit hatte, zu telefonieren und Faxe zu versenden, hätte er diese Möglichkeiten auch gegenüber der Versicherung ausschöpfen müssen. Dies wäre auch ohne Versi­che­rungs­schein möglich gewesen, da eine schlichte Mitteilung des Vorfalls unter Angabe des Namens des Klägers auch ohne Versi­che­rungs­nummer ausgereicht hätte. Der Kläger hätte auch die Deutsche Botschaft um Weiterleitung der Anzeige bitten können, nach dem diese auch eine Anzeige bei der Polizei und dem Einwoh­ner­meldeamt veranlasste. Ebenso hätte er über das örtliche Telefonbuch die Partner­ge­sell­schaften vor Ort ausfindig machen können. Durch das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige habe der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt. Für jeden Versi­che­rungs­nehmer sei offensichtlich, dass die Versicherung auf eine möglichst rasche Mitteilung des Schadensfalls angewiesen sei, da sie nur durch den Versi­che­rungs­nehmer von diesem erfahre und erst dann eigene Aufklä­rungs­maß­nahmen ergreifen könne. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - auch eine Anzeige bei der örtlichen Polizei nicht erfolgte und der Versicherte wisse, dass keinerlei Aufklärung oder Verfolgung stattfinde. Ein längerer Zeitablauf verringere die Möglichkeit, Täter und Zeugen zu ermitteln. Vorliegend gelte dies umso mehr, als dass vor Ort hätte festgestellt werden können, dass Video­auf­zeich­nungen vorhanden sind, die man hätte auswerten können.

Quelle: ra-online, AG München

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