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Dokument-Nr. 35234

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss27.12.2024

Verstoß gegen Umgangsregelung rechtfertigt bei stabiler und nachvoll­ziehbarer Weigerung des 14-jährigen Kindes keine Verhängung von OrdnungsmittelnWille des 14-jährigen Kindes von erheblicher Bedeutung

Weigert sich ein 14-jähriges Kind stabil und nachvollziehbar den Umgang mit einem Elternteil wahrzunehmen, so rechtfertig dies keine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den anderen Elternteil wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung. Der Wille eines 14-jährigen Kindes ist von erheblicher Bedeutung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung des Amtsgerichts Detmold stand dem Vater zweier Kinder ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule zu. Eins der Kinder weigerte sich jedoch im September 2022 das Besuchs­wo­chenende wahrzunehmen. Bei dem Kind handelte es sich um den 14-jährigen Sohn, der leiden­schaftlich und mit Ehrgeiz einem Sport in einem Verein nachging. Die Aktivität war mit regelmäßigen Turnieren und Trainings­stunden am Wochenende verbunden, zu denen der Vater das Kind nicht stets bringen wollte. Die Mutter wollte ihren Sohn nicht zu den Umgängen des Vaters zwingen. Der Kindesvater beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld

Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 €. Es sah in der Weigerung des Kindes das Umgangs­wo­chenende mit seinem Vater wahrzunehmen einen von der Kindesmutter zu verantwortenden Verstoß gegen die Umgangsregelung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Oberlan­des­gericht verneint schuldhaften Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Zwar liege ein Verstoß gegen den Umgangs­be­schluss vor. Jedoch habe die Kindesmutter die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, weil das Kind den Umgang strikt abgelehnt. Dem eindeutigen und stabil geäußerten Willen des 14-jährigen Kindes komme eine erhebliche Bedeutung zu. Es liege auf der Hand, dass die Freizeit­ak­ti­vitäten und das Sozialleben von Kindern mit deren zunehmendem Alter in der Regel einen immer größer werdenden Raum einnehmen und auch das Bestreben der Kinder wachse, über die eigene Freizeit­ge­staltung zunehmend selbst entscheiden zu wollen. Dies gelte umso mehr bei Kindern, die ambitioniert und mit großer Leidenschaft einer Sportart nachgehen.

Keine Anordnung eines erzwungenen Umgangs

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht zu erkennen, welche angemessenen erzieherischen Maßnahmen die Kindesmutter ergreifen könne, um den Widerstand des Kindes zu überwinden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ein erzwungener Umgang ausnahmsweise dem Kindeswohl dienlich sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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