18.10.2024
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Dokument-Nr. 22659

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Beschluss14.04.2015Oberlandesgericht Köln26 WF 57/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2016, 183Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2016, Seite: 183
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gummersbach, Beschluss27.02.2015, 22 F 28/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss14.04.2015

Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirkenVerstoß gegen Wohl­verhaltens­pflicht kann Festsetzung von Ordnungsmitteln rechtfertigen

Haben die getrennt lebenden Eltern eines Kindes mit Hilfe eines gerichtlichen Vergleichs eine Umgangsregelung getroffen, so muss das betreuende Elternteil im Rahmen seiner Wohl­verhaltens­pflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB den Kontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. Kommt das betreuende Elternteil dem nicht nach, kann ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die getrennt lebenden Eltern eines 10-jährigen Kindes im November 2014 vor dem Oberlan­des­gericht Köln einen Vergleich zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn. Nachfolgend kam es jedoch zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der getroffenen Umgangsregelung, da das Kind trotz Gesprächs­be­mü­hungen der Mutter keinen Kontakt zu seinem Vater haben wollte. Während die Mutter es dabei beließ, gab sich der Vater damit nicht zufrieden. Er beantragte die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Mutter, weil diese seiner Meinung nach den Umgang des Kindes mit ihm nicht gefördert habe. Das Amtsgericht Gummersbach gab dem Antrag statt und setzte daraufhin gegen die Mutter ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlan­des­gericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie habe gegen die im Vergleich getroffene Umgangsregelung verstoßen.

Betreuendes Elternteil muss Umgangskontakt zum anderen Elternteil fördern und entsprechend auf Kind einwirken

Das betreuende Elternteil habe aufgrund seiner Wohlver­hal­tenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährde, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr müsse es diesen Kontakt auch positiv fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einwirken. In diesem Zusammenhang müsse das betreuende Elternteil darlegen, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde. Dem sei die Mutter im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass und gegebenenfalls welche Anstrengungen unternommen wurden, um dem Scheitern des verbindlich vereinbarten Umgangskontakt mit dem Vater entge­gen­zu­wirken. Ein pauschaler Hinweis auf den entge­gen­ste­henden Willen des Kindes und eigener Gesprächs­be­mü­hungen genügen nicht.

Widerstand des Kindes muss mit elterlicher Autorität begegnet werden

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hätte die Mutter aktiv mit dem Ziel auf ihr Kind einwirken müssen, psychische Vorbehalte gegen den Umgang mit seinem Vater abzubauen und den Umgang mit ihm als etwas Positives zu vermitteln. Zwar sei es richtig, dass die Einwir­kungs­mög­lichkeit der Eltern mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmen. Jedoch sei nicht ersichtlich gewesen, dass der entge­gen­stehende Wille des Kindes derart eindeutig und verfestigt gewesen sei, dass eine Einflussnahme der Mutter nicht erfolg­ver­sprechend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang gab das Gericht zu bedenken, dass dem Kind in angemessener Art und Weise und unter Einsatz der elterlichen Autorität verdeutlicht werden müsse, dass seine insoweit entschei­dungs­be­fugten Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht der freien Bestimmung des Kinders unterliege.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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