21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil08.09.2009

Umgangsrecht darf nicht gegen den Willen des Kindes erfolgenKontakt­ver­wei­gerung muss eigenständig und ohne Druck des anderen Elternteils erfolgt

Verweigert ein Kind geschiedener Eltern ausdrücklich und offensichtlich nicht fremdbestimmt den Umgang mit einem der beiden Elternteile, ist der Willen des Kindes zu beachten. Das Umgangsrecht kann in einem solchen Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgesetzt werden. Das entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Nach der Trennung der Eltern lebte der Sohn beim Vater, die Tochter bei der Mutter. Seit der Trennung im Jahre 1996 gab es zahlreiche Verfahren, in denen der Vater das Umgangsrecht für seine Tochter erreichen wollte. Diese lehnte wiederholt und nachdrücklich einen Umgang mit dem Vater ab. 2003 wurde die Ehe der Eltern geschieden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Die Ausein­an­der­set­zungen über das Umgangsrecht setzten sich fort. Der Vater argumentierte unter anderem, die Tochter lehne den Umgang aufgrund von mütterlichem Druck ab.

Kind steht Recht auf Achtung seines Entschlusses zu

Das Oberlan­des­gericht Hamm schließlich bestätigte die Entscheidung des Famili­en­ge­richts Essen und schloss den Umgang bis zur Volljährigkeit des Mädchens im Jahre 2011 aus. Ein solcher Ausschluss sei zwar nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet sei, betonten die Richter. Dies sei aber hier der Fall. Die Tochter sei in jugend­psych­ia­trischer Behandlung, was auch an dem Verhalten des Vaters liege. Das Gericht sei darüber hinaus überzeugt, dass der ausdrücklich erklärte Wille der Tochter, keinen Kontakt haben zu wollen, eigenständig und ohne Druck erfolgt sei. Ihre Argumentation, sie fühle sich durch das Vorgehen ihres Vaters, der den Fall unter anderem auch in die Medien gebracht hatte, bedrängt und belästigt, war den Richtern nachvollziehbar. Die Tochter habe ein Recht auf Achtung ihres Entschlusses.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8976

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI