18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss25.04.2015

BVerfG: Umgang des Vaters mit seinem Sohn kann auf monatlichen Briefkontakt begrenzt werdenPersönlicher Umgang wegen Kindes­wohl­gefährdung ausgeschlossen

Die Begrenzung des Umgangsrechts des Vaters bezüglich seines Sohnes auf einem monatlichen Briefkontakt ist verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Sohn nachhaltig einen persönlichen Umgang mit dem Vater ablehnt und daher eine Kindes­wohl­gefährdung zu befürchten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes im Jahr 2003 trennten sich die Eltern. Da es nachfolgend zu Streitigkeiten bezüglich des Umgangsrechts des Vaters mit seinem bei der Mutter lebenden Sohn bestand, kam es zu einem gerichtlichen Umgangs­ver­fahren. Dieses wurde im September 2010 durch eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. beendet, wonach dem Vater ein Umgang mit seinem Sohn in Begleitung mit einem Umgangspfleger zustand.

Ausschluss des Umgangsrechts durch Amtsgericht

Die Umgangskontakte fanden jedoch größtenteils nicht statt, so dass im Februar 2011 das Amtsgericht Frankfurt a.M. von Amts wegen ein Abände­rungs­ver­fahren zum Umgangsrecht einleitete und schließlich das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn ausschloss. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Kind jeglichen Umgang mit seinem Vater abgelehnt habe. Eine Missachtung des Kindeswillens würde zu einer Kindes­wohl­ge­fährdung führen. Es habe sich in einem unlösbaren Konflikt befunden, in dem die Mutter weder wollte noch in der Lage war, ihren Sohn für Umgänge mit dem Vater zu motivieren und der Vater das Kind für den Machtkampf mit der Mutter benutzte. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht erlaubte Briefkontakt einmal im Monat

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. folgte im Wesentlichen der Argumentation des Amtsgerichts und lehnte daher ebenfalls einen persönlichen Umgang für die Dauer von zwei Jahren ab. Zwar sei der Kindeswille von der Mutter beeinflusst worden. Dennoch sei dieser zu berücksichtigen gewesen, da das Kind durch das Gerichts­ver­fahren seine Beziehung und Bindung zu seiner Mutter als Haupt­be­zugs­person gefährdet gesehen habe. Das Gericht erlaubte aber einen Briefkontakt des Vaters mit seinem Sohn einmal im Monat. Der Vater war mit dem Umgangs­aus­schluss weiterhin nicht einverstanden und erhob Verfassungsbeschwerde. Er meinte durch die Gericht­s­ent­schei­dungen in seinem Elternecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt zu sein.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht verneinte Verstoß gegen Elternrecht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht führte zum Fall aus, dass das Umgangsrecht eines Elternteils zwar unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG stehe. Dieses Recht gelte hingegen nicht uneingeschränkt. So müsse das Umgangsrecht eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls einer Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung vorliegt. In diesem Zusammenhang komme es maßgeblich auf den Kindeswillen an und zwar selbst dann, wenn der Wille von einem Elternteil bewusst oder unbewusst beeinflusst wurde. Der beeinflusste Wille des Kindes sei nur dann unbeachtlich, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungs­ver­hält­nissen nicht entsprechen. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen. Die Gerichte haben mit zutreffender Argumentation den persönlichen Umgang des Vaters ausgeschlossen.

Persönlicher Umgangs­aus­schluss war verhältnismäßig

Nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei der persönliche Umgangs­aus­schluss des Vaters auch verhältnismäßig gewesen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass ihm die Möglichkeit des brieflichen Kontakts mit seinem Sohn eröffnet wurde, um damit ein Interesse an ihm und seinem persönlichen Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Dauer des zweijährigen Umgangs­aus­schlusses

Der zweijährige Umgangs­aus­schluss sei von der Dauer ebenfalls verhältnismäßig gewesen, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass nach § 1696 Abs. 1 BGB jederzeit die Möglichkeit besteht, die Umgangs­si­tuation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangs­aus­schlusses herbei zu führen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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