03.12.2024
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Dokument-Nr. 28471

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Beschluss27.12.2018Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 86/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 102Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 102
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Cottbus, Beschluss12.02.2018, 54 F 220/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.12.2018

Umgangs­aus­schluss des Vaters mit seinem jugendlichen Kind wegen grundlegender Ableh­nungs­haltung gegenüber VaterAuch durch Kindesmutter manipulierter Wille des Kindes muss berücksichtigt werden

Entwickelt ein jugendliches Kind eine grundlegende und vertiefte Ableh­nungs­haltung gegenüber dem Vater, rechtfertigt dies einen Umgangs­aus­schluss. Dies gilt selbst dann, wenn der Wille des Kindes durch die Kindesmutter manipuliert ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall trennten sich die Eltern einer damals etwa achtjährigen Tochter im Jahr 2011. Seitdem kam es fast ununterbrochen zu Sorge- und Umgangs­rechts­ver­fahren. Seit Januar 2013 war zu beobachten, dass die Tochter begleitet durch psycho­so­ma­tische Symptome, wie etwa Zittern und heftiges Weinen, eine deutliche Abwehr gegenüber dem Vater zeigte. Sie lehnte grundsätzlich jeden Kontakt zum Vater ab. Hintergrund dessen war, dass das Kind die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber dem Vater übernahm. Die Mutter stellte den Vater mit wiederholten und unbewiesenen Vorwürfen als Bedrohung dar. Das Amtsgericht Cottbus nahm die Ableh­nungs­haltung des inzwischen jugendlichen Kindes im Februar 2018 zum Anlass, den Umgang des Vaters mit seiner Tochter auszuschließen. Der Vater respektierte zwar die ablehnende Haltung seiner Tochter, fürchtete sich aber zugleich vor einem endgültigen Bezie­hungs­abbruch. Er legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Zulässiger Umgangs­aus­schluss wegen sonst drohender Kindes­wohl­ge­fährdung

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Anordnung des Umgangs­aus­schlusses sei auch unter Beachtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes allein geeignet, um eine Gefährdung der psychisch-emotionalen Entwicklung des nunmehr 15 1/2-jährigen Kindes entge­gen­zu­wirken. Ein erzwungener Umgang mit dem Vater würde das Wohl des Kindes erheblich gefährden. Das Kind habe eine grundlegende und vertiefte Ableh­nungs­haltung gegenüber dem Vater eingenommen.

Auch durch Kindesmutter manipulierter Wille des Kindes muss berücksichtigt werden

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts spreche zwar einiges dafür, dass die Ableh­nungs­haltung des Kindes durch die Kindesmutter verursacht wurde. Doch selbst ein manipulierter Wille dürfe nicht außer Betracht bleiben. Das Kind ist in einem Alter, in dem es zu einer eigenen Willensbildung fähig sei und es grundsätzlich verdiene, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. Das Außerachtlassen eines beeinflussten Willens des Kindes sei nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungs­ver­hält­nissen nicht entsprechen. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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