24.11.2024
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Amtsgericht München Beschluss13.03.2015

Gericht darf zur Durchsetzung des Umgangsrechts eines Elternteils unmittelbaren Zwang anordnenAnwendung unmittelbaren Zwangs kann unter Berück­sich­tigung des Kindswohls gerechtfertigt sein

Um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Junge des zugrunde liegenden Verfahrens ist sieben Jahre alt und lebt bei seiner 35-jährigen Mutter in München. Seine Eltern haben sich getrennt. Die Mutter hat mit dem 33-jährigen Vater, der in Taufkirchen lebt, am 10. Oktober 2014 vor dem Oberlan­des­gericht München eine Vereinbarung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen. Danach darf der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen.

Mutter des Kindes hält sich nicht an gerichtliche Vereinbarung

Das Kind hat den Vater anschließend bis Ende Oktober 2014 zweimal gesehen. Die Mutter hielt sich dann nicht mehr an die Vereinbarung. Ab November 2014 gab es keinerlei Treffen zwischen dem Vater und seinem Sohn. Die Mutter sagte den Umgang immer kurzfristig per SMS ab mit der Begründung, dass das Kind krank sei.

Die Mutter behauptete, dass das Kind ab Dezember 2014 an einer Rachen­man­del­hy­per­plasie, chronischer Rhinosinusitis, chronischem Tuben­mit­tel­ohr­katarrh mit Serotympanon und Schetismus mit ständigen Fieberschüben leide und deswegen ein Umgang mit dem Vater nicht möglich sei. Sie legte jedoch keine geeigneten Atteste vor, die belegten, dass das Kind erkrankt ist. Der Umgangstermin am 10. Januar 2015 wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass der Junge zu einer Feier eingeladen sei und nicht kommen könne. In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht München bekam die Mutter bereits im Jahr 2013 einen Tag Ordnungshaft, weil sie sich auch damals nicht an die Umgangsregelung gehalten hat.

AG München erlässt Beschluss zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Am 13. März 2015 erließ der zuständige Familienrichter am Amtsgericht München einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) angeordnet wird. Er beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichts­voll­zieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden durfte.

Sohn gibt in Gerichts­ver­handlung an, seinen Vater gerne öfter sehen zu wollen

Bei dieser Sachlage könne gemäß § 90 FamFG unmittelbarer Zwang angeordnet werden, so das Gericht. Der Junge sagte vor Gericht aus, dass er seinen Papa zweimal gesehen habe. Es sei cool gewesen, mit ihm Fußball zu spielen und zu Burger King zu gehen. Er würde den Vater wiedersehen und könnte ihn auch alleine bei sich treffen oder der Vater könne zu ihm nach Hause kommen, was aber seine Mutter nicht wolle. Er könnte mit seinem Papa zum Schwimmen ins Schwimmbad gehen. Der Junge würde seinen Vater gerne wieder öfter sehen, weil er noch mit ihm Karten spielen müsse.

Geänderter Umgangs­be­schluss sieht wöchentliches Treffen von Vater und Sohn vor

Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung des Richters am Amtsgericht. Daraufhin gewährte die Mutter im Juli 2015 viermal (freiwillig) den Umgang. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Treffen. Daraufhin wurde unmittelbarer Zwang bei zwei Umgangstreffen im Oktober angewendet. Jedes Mal wurde die Wohnung aufgebrochen, aber Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der zuständige Richter änderte daraufhin den Umgangs­be­schluss ab und legte Ende Oktober 2015 fest, dass das Kind jeden Freita­g­nach­mittag zum Vater dürfe. Diese Reglung scheint nun zum Ziel zu führen. Sie wird weitgehend eingehalten.

Angewendete Vorschrift: § 90 FamFG Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berück­sich­tigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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