23.11.2024
23.11.2024  
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Amtsgericht München Beschluss

AG München: Verweigerung des Umgangsrechts zwischen Kind und Vater führt zu Sorge­rechts­verlust der MutterWechsel des Kindes zu anderem Elternteil für Entwicklung und zum Wohl des Kindes unverzichtbar

Vereitelt ein Elternteil den Kontakt seines Kindes mit dem anderen Elternteil, obwohl kein Grund dafür besteht und entzieht er sich auch allen Vermittlungs- und Hilfsangeboten, kann als letzte Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Nach dem sich ein Elternpaar vor fast zwei Jahren trennte, verblieb das 10-jährige Kind bei der Mutter. Das Sorgerecht bestand aber weiterhin für beide. Der Vater war auch sehr interessiert daran, seinen Sohn weiter zu sehen.

Bereits von Anfang an stieß dies jedoch auf Schwierigkeiten. Trotz mehrfacher Umgangs­ver­ein­ba­rungen konnte der Vater sein Kind in 1 ½ Jahren nur fünfmal sehen. Von Seiten des Famili­en­ge­richts, an das sich der Vater wandte, wurde eine Vielzahl von Versuchen gestartet, die Mutter zu bewegen, den Umgang des Sohnes mit seinem Vater zu gestatten. Eine Beratungsstelle wurde eingeschaltet, ein Media­ti­o­ns­ver­fahren versucht, eine Umgangs­pflegerin eingesetzt, die den Umgang begleiten und damit der Mutter ihre Ängste nehmen sollte. Schließlich gab es auch Zwangs­geldan­dro­hungen. Nichts konnte die Mutter bewegen, das Kind öfters zum Vater zu lassen. Im Gegenteil - die Mutter meldete im Herbst dieses Jahres das Kind ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.

Gründe, die gegen Besuche des Sohnes bei seinem Vater sprächen, nicht vorhanden

Daraufhin kam es schließlich zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht des AG München. Die zuständige Richterin erholte Stellungnahmen der Umgangs­pflegerin, des Jugendamtes und schaltete auch einen Sachver­ständigen ein. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass überhaupt nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, im Gegenteil bestünde eine enge Verbindung zwischen beiden. Zwar stünde das Kind nunmehr in einem Inter­es­sen­konflikt und lehne Besuche beim Vater selbst ab - dies aber nur, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter, bei der er lebe, nicht zu enttäuschen.

Mutter wird Sorgerecht entzogen

Nach der Anhörung aller Beteiligten entzog die Famili­en­richterin das Sorgerecht der Mutter bezüglich des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts, des Rechts zur Ausübung der Gesund­heits­fürsorge und des Rechts zur Ausübung der Schulwahl und übertrug es auf den Vater, dem das Kind in der Verhandlung auch übergeben wurde.

Wechsel der Haupt­be­zugs­person für positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar

Beim Vater bestünden keine Erzie­hungs­de­fizite. Es sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Die Mutter sei nicht in der Lage, das Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unter Hintanstellung ihrer eigenen Probleme zu respektieren und zu unterstützen. Nach dem sämtliche Bemühungen wie Beratung, Mediation, Einsetzung eines Umgangspflegers, begleiteter Umgang und Zwangs­geldan­dro­hungen gescheitert seien, sei als letztes Mittel ein Überwechseln des Kindes zum anderen Elternteil angezeigt. Der Wechsel der Haupt­be­zugs­person sei vom Kind leichter zu verkraften als die fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust einer Elternbeziehung. Da der Vater im Gegensatz zur Mutter bereit sei, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen, gebiete es das Kindeswohl, diese Entscheidung zu treffen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Sohn momentan nicht zum Vater wolle. Dies sei nicht sein wirklicher Wunsch, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyali­täts­konflikt.

Quelle: ra-online, AG München

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