Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss29.09.2017
Ordnungsgeld gegen Kindesmutter wegen Verstößen gegen Umgangsvereinbarung gerechtfertigtKindsmutter muss zur Ermöglichung des Umgangsrechts gegebenenfalls positiv auf das Kind einwirken
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass gegen eine Kindsmutter dann ein Ordnungsgeld verhängt werden darf, wenn sie das Kind entgegen der Umgangsvereinbarung nicht zum Kindsvater bringt und auch nicht genügend auf das Kind einwirkt, um den Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Vater aus Rastede an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin - diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen - gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht Oldenburg an.
Gericht bejaht grundsätzlichen Verstoß der Kindsmutter gegen Umgangsvereinbarung
Das Oberlandesgericht bestätigte grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.
Kindsmutter hat aus Fehlverhalten gelernt
Das Gericht ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online