21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss29.09.2017

Ordnungsgeld gegen Kindesmutter wegen Verstößen gegen Umgangs­ver­ein­barung gerechtfertigtKindsmutter muss zur Ermöglichung des Umgangsrechts gegebenenfalls positiv auf das Kind einwirken

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass gegen eine Kindsmutter dann ein Ordnungsgeld verhängt werden darf, wenn sie das Kind entgegen der Umgangs­ver­ein­barung nicht zum Kindsvater bringt und auch nicht genügend auf das Kind einwirkt, um den Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Vater aus Rastede an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin - diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen - gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlan­des­gericht Oldenburg an.

Gericht bejaht grundsätzlichen Verstoß der Kindsmutter gegen Umgangs­ver­ein­barung

Das Oberlan­des­gericht bestätigte grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Kindsmutter hat aus Fehlverhalten gelernt

Das Gericht ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangs­ver­ein­barung nicht in Betracht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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