Dokument-Nr. 25064
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- MDR 2017, 1127Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1127
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss16.03.2017, 163 F 16683/16
- DJ nimmt Kinder mit zur Party: Ort des Umgangs kann grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil bestimmt werdenKammergericht Berlin, Beschluss08.10.2015, 13 WF 149/15
- Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des gerichtlich geregelten begleitenden UmgangsOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss23.06.2020, 5 WF 107/20
Kammergericht Berlin Beschluss23.06.2017
Verhinderung einer zulässigen Urlaubsreise durch missbräuchliche Benutzung der Bundespolizei stellt Verstoß gegen Umgangsvereinbarung darWohlverhaltenspflicht der Eltern umfasst Förderung des Umgangs mit anderem Elternteil
Benutzt ein Elternteil nach erfolglosem Einschalten des Familiengerichts die Bundespolizei missbräuchlich, um eine Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem Kind im Rahmen der Umgangsregelung zu verhindern, verstößt er gegen seine Wohlverhaltenspflicht. Diese Pflicht umfasst die Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil sowie die Pflicht, Maßnahmen, die den Umgang erschweren, zu unterlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gemäß einer getroffenen Umgangsregelung beabsichtigte der Vater mit seinen zwei Kindern und seiner neuen Ehefrau im August 2016 nach Thailand zu reisen. Zwar hatte die Mutter der Kinder zunächst ihre Zustimmung zur Reise erteilt, widerrief diese aber, nachdem es zu mehreren Bombenanschlägen in Thailand kam. Der Vater bestand aber auf die Durchführung der Reise und verwies darauf, dass die Anschläge mehrere hundert Kilometer vom Urlaubsort entfernt stattfanden. Die Mutter wollte daraufhin durch einstweilige Anordnung die Ausreise verhindern. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies dieses Ansinnen jedoch zurück und verwies darauf, dass keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt vorlag und weltweit eine grundsätzliche Terrorgefahr bestehe. Eine akute Kindeswohlgefährdung habe daher nicht vorgelegen. Die Mutter akzeptierte dies nicht und wandte sich zugleich an die Bundespolizei. Unter Weglassung des erfolglosen Versuchs eine gerichtete Untersagung der Ausreise zu erreichen, bewegte die Mutter unter Hinweis auf die Terroranschläge in Thailand die Bundespolizei dazu, den Vater am nächsten Tag von einer Ausreise nach Thailand abzuhalten.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verhängt Ordnungsgeld gegen Mutter
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sah in dem Verhalten der Mutter einen Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung und verhängte gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mutter.
Kammergericht bejaht ebenfalls Verstoß gegen Umgangsvereinbarung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Das Gericht verwies darauf, dass den Eltern eine Wohlverhaltenspflicht obliege. Im Interesse des kindlichen Wohls haben sie den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert. Gegen diese Wohlverhaltenspflicht habe die Mutter verstoßen, indem sie die Bundespolizei dazu aufforderte die Ausreise des Vaters mit den Kindern zu verhindern.
Unzulässige Verhinderung der Ausreise trotz Terroranschlägen
Es sei nach Auffassung des Kammergerichts allein Sache des Vaters gewesen, über den Urlaubsort im Rahmen seines Umgangs zu entscheiden. Seiner Pflicht, die Mutter rechtzeitig darüber informieren, sei er nachgekommen. Es sei unbeachtlich, dass die Mutter ihre Zustimmung später widerrief. Ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antrete, sei regelmäßig eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung. Etwas anderes gelte nur, wenn die Reise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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