Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern zweier minderjähriger Söhne hatten im März 2014 eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Diese enthielt unter anderem eine Regelung, wonach der Kindsvater verpflichtet war, zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein. Nach Ansicht der Kindsmutter habe der Vater gegen diese Regelung an einem Freitag im April 2015 verstoßen. An diesem Tag nahm der Kindsvater die beiden Kinder am Abend zu einer Partyveranstaltung anlässlich einer Modenschau mit. Der Kindsvater arbeitete als freischaffender Alleinunterhalter und trat auf der Veranstaltung als Discjockey auf. Erst gegen Mitternacht wurden die schläfrigen Kinder vom Kindsvater nach Hause gebracht. Während der Veranstaltung schliefen die Kinder zum Teil und wurden zu dieser Zeit von der Ehefrau des Kindsvaters betreut. Da die Kindsmutter ebenfalls auf der Veranstaltung war, erfuhr sie von dem Vorfall. Sie beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee wies den Antrag auf Verhängung des Ordnungsgeldes zurück. Ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung sei nicht ersichtlich gewesen, da sich aus dieser nicht mit hinreichender Genauigkeit ergeben habe, an welchem Ort der Umgang zwischen Vater und Kinder stattzufinden habe. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter sofortige Beschwerde ein.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde der Kindsmutter zurück. Es sei unzutreffend gewesen aus dem Umstand, dass der Kindsvater die Kinder mit zu seinem Arbeitsplatz nahm, einen Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung herzuleiten. Denn der Ort des Umgangs könne grundsätzlich allein vom umgangsberechtigten Elternteil bestimmt werden. Allein diesem obliege es, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt gestalte. Zwar werde der Umgang in der Regel in der Wohnung des Umgangsberechtigten stattfinden. Dies sei aber nicht zwingend. Daher könne der Umgangsberechtigte die Kinder auch mit zum Arbeitsplatz nehmen, solange dadurch nicht das Kindeswohl gefährdet werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Soweit die Kindsmutter auf die Regelung in der Umgangsvereinbarung verwies, hielt dies das Kammgericht für unbeachtlich. Der Kindsvater habe trotz der Regelung den Umgang mit den beiden Kindern in der Nachtzeit nicht ausschließlich zu Hause ausüben müssen. Es sei zu beachten, dass zum regelmäßigen Umgang auch der Ferienumgang gehöre. Es sei vor diesem Hintergrund fernliegend, dass die Eltern jeglichen Ferienaufenthalt des Vaters mit den Kindern an einem dritten Ort unmöglich haben machen wollen. Zudem sei unklar, welchen Zeitraum die Eltern mit "nachts" gemeint haben. Der Wortlaut der Regelung sei aufgrund dessen zu unbestimmt gewesen, um als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgelds habe dienen zu können.
Zwar hatte der Kindsvater nicht gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht kam. Dennoch verwies das Kammergericht darauf, dass der Einsatzort des Vaters grundsätzlich kein geeigneter Ort sei, um den Umgang zwischen ihn und den beiden Kindern auszuüben. Denn in den Veranstaltungslokalen sei es im Allgemeinen laut, das Publikum werde vielfach nicht "kindgerecht" sein, die seien aufgeregt und der Vater dürfe sich kaum sachgerecht um sie kümmern können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)