Dokument-Nr. 18327
Permalink https://urteile.news/
- FamRZ 2013, 710Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 710
- Abweisung von Klagen mutmaßlich leiblicher Väter zur Anfechtung der Vaterschaft verstößt nicht gegen Europäische MenschenrechtskonventionEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil22.03.2012, 45071/09 und 23338/09
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Rechte von leiblichen Vätern im Umgang mit ihren KindernEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil15.09.2011, 17080/07
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss20.12.2012
Umgangsrecht des leiblichen Vaters kann wegen Kindeswohlgefährdung verweigert werdenGefährdung eines intakten und stabilen Familienverbands kann Umgangsrecht entgegenstehen
Einem leiblichen Vater kann das Umgangsrecht mit seinem Kind verweigert werden, wenn dadurch der intakte und stabile Familienverband, in dem das Kind lebt, gefährdet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Mann sein Umgangsrecht hinsichtlich eines sechsjährigen Kindes geltend. Er behauptete der leibliche Vater des Kindes zu sein. Da das Kind aber in einer Familie mit weiteren sechs Geschwistern sowie seiner Mutter und seinem vermeintlichen Vater lebte, wurde ihm der Umgang verweigert. Daraufhin kam der Fall vor Gericht.
Umgangsrecht bestand nicht
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied gegen den Mann. Er habe keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind zugestanden. Ein solcher Anspruch habe sich mit Blick auf die Entscheidung des EGMR vom 21.12.2010, Az.: 20578/07, allein daraus ergeben können, dass er sich nachweisbar ernsthaft um einen Kontakt zum Kind bemühte, dies aber am Widerstand der Mutter bzw. der rechtlichen Eltern scheiterte. Zudem sei aber Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Klärung der Vaterschaftsfrage widerspricht Kindeswohl
Allein die Klärung der Vaterschaft zum Kind habe aus Sicht des Oberlandesgerichts dem Kindeswohl widersprochen. Das Kind habe in einem intakten und stabilen Familienverband gelebt. Dieser Verband wäre gefährdet worden, würde es zu einer positiven Feststellung der Vaterschaft des Mannes kommen. Es sei nach der Anhörung des Kindes sicher gewesen, dass dieses in der Familie gut integriert war sowie sich beschützt und aufgehoben fühlte. Das Kind habe den rechtlichen Vater als seinen Vater angesehen. Zudem habe die Vaterschaftsfrage zu einem Vertrauensbruch zwischen den Eheleuten und somit zu einer Trennung führen können. Dadurch würde es zu einer Auflösung des Familienverbands und zum Verlust der vertrauten Beziehungen kommen.
Kindeswohlgefährdung bei Einräumen des Umgangsrechts
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei darüber hinaus eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten gewesen, wenn man dem Mann bei festgestellter leiblicher Vaterschaft ein Umgangsrecht eingeräumt hätte. Denn zum einen habe zwischen dem Mann und den rechtlichen Eltern des Kindes keine Kommunikationsbasis bestanden. Vielmehr haben sich die Parteien ablehnend bis feindselig gegenübergestanden. Zum anderen sei zu erwarten gewesen, dass der Mann über den Umgang einen negativen Einfluss auf das Familienleben nehmen wird. So habe die Gefahr bestanden, dass das Kind in seinem Verhältnis zu seinem rechtlichen Vater verunsichert wird. Dies habe zu Anspannungen bei den rechtlichen Eltern und damit zu einer Destabilisierung des Familienverbands führen können. Dies habe nicht dem Bedürfnis des Kindes nach Geborgenheit und Sicherheit entsprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/FamRZ 2013, 710/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18327
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.