21.11.2024
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Dokument-Nr. 25347

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Beschluss06.12.2016Oberlandesgericht Jena3 UF 42/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1410Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1410
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rudolstadt, Beschluss09.09.2015, 2 F 401/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Jena Beschluss06.12.2016

Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters aufgrund Gefährdung der Famili­en­struktur und somit des Wohls des KindesNicht­a­n­er­kennung der rechtlichen Vaterschaft durch leiblichen Vater ist kindes­wohl­gefährdend

Ein leiblicher Vater hat keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind, wenn er die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anerkennt und sich massiv in die Familie des Kindes einmischt. In diesem Fall ist das Wohl des Kindes gefährdet, welches auf eine sichere Famili­en­struktur angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Jena hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging aus einer Affäre ein Kind hervor. Der leibliche Vater beantragte nach der Geburt seiner Tochter im Oktober 2013 ein Umgangsrecht. Dem trat sowohl die Mutter als auch ihr Ehemann, welcher rechtlicher Vater des Kindes war, entgegen. Zur Begründung führten sie aus, dass sich der leibliche Vater nicht habe damit abfinden können, dass er nicht die rechtliche Vaterschaft innehabe. Zudem habe er sich massiv in das Familienleben eingemischt und sich über den rechtlichen Vater sehr negativ geäußert.

Amtsgericht wies Antrag auf Umgang zurück

Das Amtsgericht Rudolstadt hörte sich sämtliche Beteiligte an und kam zu dem Schluss, dass die Vorwürfe der Kindeseltern zutreffend seien. Es hielt die Durchführung von Umgangs­kon­takten daher für nicht kindes­wohl­dienlich und wies den Antrag auf Umgang zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des leiblichen Vaters.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Umgang

Das Oberlan­des­gericht Jena bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des leiblichen Vaters zurück. Ein Anspruch des leiblichen Vaters auf Umgang mit dem Kind setze nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass dies dem Kindeswohl diene. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Gefährdung des Kindeswohls durch Verhalten des leiblichen Vaters

Durch das Verhalten des Vaters sei das Wohl des Kindes gefährdet worden, so das Oberlan­des­gericht. Der leibliche Vater sei massiv in das Leben der Familie eingedrungen und habe sich erheblich negativ über den rechtlichen Vater geäußert. Der leibliche Vater habe nicht akzeptieren können, nicht der rechtliche Vater des Kindes zu sein. Hinzu sei gekommen, dass die Beziehung zwischen der Mutter und dem leiblichen Vater emotional noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die gesamte Situation habe wiederum zu Belastungen zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater geführt, der zwischen­zeitlich aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Diese durch die Einmischung des leiblichen Vaters hervorgerufene Situation habe das Kind emotional stark belastet. Für das Kind bestehe ein dringendes Bedürfnis, verlässliche Famili­en­strukturen vorzufinden. Insbesondere sei es wichtig, dass für das Kind kein Zweifel bestehe, welcher Person die Rolle des Vaters in ihrem Leben zukomme.

Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

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