21.11.2024
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Dokument-Nr. 28337

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Beschluss24.01.2018Oberlandesgericht Brandenburg13 WF 303/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2019, 226Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2019, Seite: 226
  • NJW-RR 2018, 583Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 583
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Senftenberg, Beschluss06.11.2017, 33 F 146/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss24.01.2018

Leiblicher Vater kann trotz entge­gen­ste­henden Willens der Eltern des Kindes Umgang mit Kind habenUmgang mit leiblichem Vater muss Kindeswohl dienen

Der leibliche Vater eines Kindes, der nicht der rechtliche Vater ist, kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn dies die Eltern des Kindes nicht wollen. Nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau eine außereheliche Affäre gehabt, woraus ein Kind entstand. Das Kind lebte nachfolgend im Haushalt der Mutter. Der leibliche Vater wollte nunmehr zu seinem mittlerweile einjährigen Kind eine Beziehung aufbauen und verlangte daher ein Umgangsrecht. Die Mutter des Kindes verweigerte dies. Sie führte an, dass ihr Ehemann ihr zwar den Ehebruch verziehen habe, er sich aber im Falle eines Umgangsrechts des leiblichen Vaters mit dem Kind von ihr trennen würde. Der leibliche Vater hielt dies für unbeachtlich und beantragte beim Amtsgericht Senftenberg Verfah­rens­kos­tenhilfe für einen Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind.

Amtsgericht lehnt Antrag ab

Das Amtsgericht Senftenberg lehnte den Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe ab, da seiner Auffassung nach für den Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts keine Erfolgsaussicht bestünde. Ein Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind würde nicht dem Kindeswohl dienen. Gegen diese Entscheidung legte der leibliche Vater sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Erfolgsaussicht des Antrags auf Umgang

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des leiblichen Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sei erfolgs­ver­sprechend.

Umgang des leiblichen Vaters mit Kind dient grundsätzlich Kindeswohl

Die Annahme der Kindes­wohl­dien­lichkeit des Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind setze voraus, so das Oberlan­des­gericht, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile, die sich ergebenden Nachteile überwiegen. Grundsätzlich könne Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem er ihm ermögliche, eine Beziehung zu einer außerhalb seiner sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln. Die Aufgrund des Umgangs entstehende Beziehung könne dem Kind zu Klarheit über die Famili­en­ver­hältnisse sowie über Fragen, welche die eigene Herkunft betreffen, verhelfen, was grundsätzlich ebenfalls als Vorteil zu bewerten sei.

Weigerung der Eltern zum Umgang unerheblich

Demgegenüber genüge der Umstand, dass sich die Eltern beharrlich weigern, einen Umgang zuzulassen nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht, um den Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater abzulehnen. Würde man diese in solchen Fallkon­stel­la­tionen typische Verwei­ge­rungs­haltung der sozialen Familie akzeptieren, liefe die Regelung des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ins Leere. Denn der leibliche Vater werde generell als Störenfried der behüteten rechtlichen Familie angesehen. Damit würde praktisch eine Vermutung gegen die Kindes­wohl­dien­lichkeit etabliert werden.

Gewährung der Verfah­rens­kos­tenhilfe

Danach sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts dem leiblichen Vater für das Verfahren Verfah­rens­kos­tenhilfe zu gewähren, damit die Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB geklärt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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