23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss23.06.2020

Kein Ordnungsgeld gegen Jugendamt wegen Aussetzung des gerichtlich geregelten begleitenden UmgangsJugendamt kann Mit­wirkungs­bereitschaft jederzeit widerrufen

Hat sich das Jugendamt im Rahmen einer gerichtlichen Umgangsregelung zu einem begleitenden Umgang bereit erklärt, so kann gegen ihn wegen der Aussetzung des Umgangs kein Ordnungsgeld verhängt werden. Das Jugendamt kann jederzeit seine Mit­wirkungs­bereitschaft widerrufen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde vor dem Amtsgericht Gießen im November 2019 eine Umgangsregelung getroffen. Danach hat sich das Jugendamt bereit erklärt, der Kindesmutter einen von einem Mitarbeiter des Jugendamts begleiteten Umgang mit dem Kind zu ermöglichen. Aufgrund der Corona-Pandemie setzt das Jugendamt jedoch ab März 2020 den begleitenden Umgang aus. Damit war die Kindesmutter nicht einverstanden und beantragte wegen Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsregelung die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen das Jugendamt. Das Amtsgericht Gießen kam dem nach. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Jugendamts.

Unzulässige Verhängung von Ordnungsgeld gegen Jugendamt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Jugendamts. Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei unzulässig gewesen. Die Erklärung der Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs und die Aufnahme des Jugendamts als umgangs­be­gleitende Institution in die Umgangsregelung führe nicht dazu, dass die Umgangs­be­gleitung zu einer famili­en­rechtlich vollstreckbaren Verpflichtung wird. Das Jugendamt sei keiner Vollstreckung zugänglich, da es seine Mitwirkung stets widerrufen könne, ohne dass dies einer famili­en­ge­richt­lichen Nachprüfung unterliege.

Mögliche Festsetzung von Ordnungsgeld bei formeller Beteiligung des Jugendamts am Umgangs­ver­fahren

Das Oberlan­des­gericht hielt eine Festsetzung von Ordnungsgeld jedoch für möglich, wenn sich das Jugendamt als anzuhörende Behörde am Umgangs­ver­fahren auf seinen Antrag hin beteiligt hat. So lag der Fall hier aber nicht.

Rechtsschutz vor dem Verwal­tungs­gericht und Möglichkeit eines Abände­rungs­ver­fahrens

Das Oberlan­des­gericht verwies die Kindesmutter an das Verwal­tungs­gericht. Zudem hätte das Amtsgericht seiner Ansicht nach in Betracht ziehen müssen, ein Abände­rungs­ver­fahren einzuleiten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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