18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.01.2022

Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung: Festsetzung von Ordnungsgeld trotz fehlerhafter Androhung der OrdnungshaftHinweis auf Exkulpations­möglichkeit generell entbehrlich

Wird gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangs­ver­ein­barung verstoßen, so kann ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn die Androhung der Ordnungshaft fehlerhaft ist. Der Hinweis auf die Exkulpations­möglichkeit ist auf jeden Fall entbehrlich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2016 schlossen die Eltern eines minderjährigen Kindes beim Oberlan­des­gericht Hamm eine Umgangsvereinbarung. Die Vereinbarung wurde vom Gericht gebilligt. Wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Umgangs­ver­ein­barung in den Sommerferien beantragte der Kindesvater im September 2021 beim Amtsgericht Bochum die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter. Das Gericht kam dem nach und setzte zudem ersatzweise Ordnungshaft fest. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kindesmutter. Sie hielt die Festsetzung der Ordnungsmittel für unzulässig, da das Oberlan­des­gericht seinerzeit nicht über die Dauer der angeordneten Ordnungshaft belehrt hatte. Zudem fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit sich exkulpieren zu können.

Unzulässige Festsetzung von Ordnungshaft

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zum Teil zu Gunsten der Kindesmutter. Die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft habe nicht festgesetzt werden dürfen, da diese in der gerichtlich gebilligten Umgangs­ver­ein­barung nicht ordnungsgemäß nach § 89 Abs. 2 und 3 FamFG angedroht worden sei. Es sei nicht über die Möglichkeit im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung Ordnungshaft mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten verhängen zu können belehrt worden.

Festsetzung des Ordnungsgeldes rechtens

Dagegen sei die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts rechtens. Wird nicht oder nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft belehrt, könne dennoch ein Ordnungsgeld verhängt werden. Denn bezüglich des Ordnungsgeldes sei die Warnfunktion des Hinweises erfüllt.

Generelle Entbehrlichkeit des Hinweises auf Exkul­pa­ti­o­ns­mög­lichkeit

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Hinweis auf die Exkul­pa­ti­o­ns­mög­lichkeit generell entbehrlich. Denn nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nur auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen, nicht aber auf einige oder sämtliche Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsmitteln.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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