18.10.2024
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Dokument-Nr. 32845

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Oberlandesgericht Celle Beschluss16.02.2023

Verstoß gegen Umgangs­ver­ein­barung: Festsetzung von Ordnungsmitteln trotz gegenseitiger Verfehlungen der ElternAchtung der Einhaltung der gerichtlichen Regelungen gerade bei zerstrittenen Eltern

Wird gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangs­ver­ein­barung verstoßen, so kommt auch dann eine Festsetzung von Ordnungsmitteln in Betracht, wenn den Eltern gegenseitige Verfehlungen vorzuwerfen sind. Denn gerade bei zerstrittenen Eltern muss auf die Einhaltung der gerichtlichen Regelungen geachtet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurde im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens vor dem Amtsgericht Hannover eine Umgangsvereinbarung getroffen. In dieser war unter anderem geregelt, dass der Kindesvater jeden Samstag mit den Kindern telefonieren darf. Die Vereinbarung wurde vom Gericht gebilligt. Nachdem die Kindesmutter einige dieser Telefonate verhinderte, beantragte der Kindesvater im August 2022 die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter.

Amtsgericht wies Ordnungs­geldantrag zurück

Das Amtsgericht Hannover wies den Ordnungs­geldantrag des Kindesvaters zurück und begründete dies unter anderem damit, dass auch dem Kindesvater Verfehlungen anzulasten sei. Das Gericht führte dazu aus, dass beide Kindeseltern ihren Machtkampf untereinander zu Lasten des Umgangs der Kinder mit dem Vater fortsetzen bis an die Grenze der wechselseitigen Schikane. Beide Elternteile pochen auf ihre formale Rechtsposition und seien nicht bereit, flexibler zu agieren. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Oberlan­des­gericht verhängte Ordnungsgeld

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Gegen die Kindesmutter sei ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € zu verhängen, da diese durch die Verhinderung der Samstags-Telefonate gegen die Umgangs­ver­ein­barung verstoßen habe.

Vorliegen gegenseitiger Verfehlungen unerheblich

Die wechselseitigen Verfehlungen der Eltern rechtfertigen nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht, bei Verstößen gegen die gerichtlich gebilligte Umgangs­ver­ein­barung von Ordnungsmitteln abzusehen. Vielmehr sei gerade bei derartig zerstrittenen Eltern auf die Einhaltung gerichtlicher Regelungen besonders zu achten. Anderenfalls wären solche obsolet. Das Gericht könne auch eine Eltern­ver­ein­barung zum Umgang nicht billigen, sofern es eine solche für ungünstig bzw. nicht mit dem Kindeswohl vereinbar hält.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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