Bundesverfassungsgericht Beschluss05.06.2025
Weimarer Ex-Familienrichter - "Maskenrichter" - scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen VerurteilungUnzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rechtsbeugung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Richters gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach den fachgerichtlichen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Beschwerdeführer im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde, über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das seine Revision verwerfende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 20.11.2024 - 2 StR 54/24 -)). Er rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in der Ausprägung des Willkürverbots, da der Bundesgerichtshof ohne ausreichende Begründung von seinen in ständiger Rechtsprechung etablierten Maßstäben zum Tatbestand der Rechtsbeugung abgewichen sei.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht schlüssig aufgezeigt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)