02.12.2024
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Dokument-Nr. 34577

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Urteil20.11.2024Bundesgerichtshof2 StR 54/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil23.08.2023, 2 KLs 542 Js 11498/21
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Bundesgerichtshof Urteil20.11.2024

BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Corona­schutz­maß­nahmenRechtsbeugung eines Richters während der Corona-Pandemie

Ein Familienrichter aus Weimar, der die Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen für falsch hielt, hatte gezielt nach einem passenden Fall und geneigten Gutachtern für eine entsprechende Entscheidung gesucht. Das war Rechtsbeugung, urteilte der Bundes­ge­richtshof.

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revisionen des Angeklagten und der Staats­an­walt­schaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.

Sachverhalt

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte am 9. April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäfts­plan­mäßigen Zustän­dig­keits­bereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht. Die Entscheidung des Famili­en­richters hatte letztlich keinen Bestand. Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlan­des­gericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Famili­en­richters aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt. Eine gegen diesen Beschluss eingelegte Rechts­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof wies dieser zurück (Bundes­ge­richtshof, Beschluss v. 03.11.2021 - XII ZB 289/21 -). Die Famili­en­ge­richte hätten keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen.

Richter verstieß in elementarer Weise gegen Verfah­rens­vor­schriften

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindes­schutz­ver­fahrens in elementarer Weise gegen Verfah­rens­vor­schriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechts­auf­fassung überein­stim­mender Sachver­ständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfah­rens­verstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindes­schutz­ver­fahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisi­ons­recht­licher Nachprüfung stand.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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