14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 31330

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Beschluss03.11.2021BundesgerichtshofXII ZB 289/21
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Weimar, Beschluss09.04.2021, 9 F 148/21
  • Oberlandesgericht Thüringen, Beschluss14.05.2021, 1 UF 136/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.11.2021

Keine Zuständigkeit der Famili­en­ge­richte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an SchulenBundes­ge­richtshof weist die Rechts­be­schwerde gegen einen Beschluss des Thüringer Oberlan­des­ge­richts zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den Beschluss des Thüringer Oberlan­des­ge­richts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurückgewiesen. Über Unter­las­sungs­ansprüche von Coronamaßnamen in der Schule haben die Verwal­tungs­ge­richte zu entscheiden und nicht die Famili­en­ge­richte.

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindes­wohl­ge­fährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Recht­mä­ßig­keits­über­prüfung der diesen Anordnungen zugrun­de­lie­genden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außer­or­dentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, in den Raum gestellt.

Familiengericht erachtet sich als zuständig in der Sache

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Minde­stab­s­tänden und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsen­z­un­terricht aufrecht­zu­er­halten. Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindes­wohl­ge­fährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Thüringer Oberlan­des­gericht hebt Entscheidung des Famili­en­ge­richts auf - Grund: Familiengericht ist nicht zuständig

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlan­des­gericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor einer Sachent­scheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrun­de­lie­genden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungs­kom­petenz des Famili­en­ge­richtes. Im Rahmen des schul­recht­lichen Sonder­sta­tus­ver­hält­nisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behör­den­handelns - auch hinsichtlich von Gesund­heits­schutz­maß­nahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwal­tungs­ge­richten.

Eine Befugnis des Famili­en­ge­richts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwal­tungs­gericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlan­des­ge­richts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Da das Oberlan­des­gericht die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit der in der Folge eingelegten Rechts­be­schwerde befassen.

Bundes­ge­richtshof bestätigt die Auffassung des Thüringer Oberlan­des­ge­richts - Verwal­tungs­ge­richte sind in der Sache zuständig

Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlan­des­ge­richts, dass die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das Thüringer Oberlan­des­gericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt, weil über die Unter­las­sungs­ansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwal­tungs­ge­richte zu entscheiden haben.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht, ra-online (pm/pt)

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