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29.05.2026 

Dokument-Nr. 36007

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Arbeitsgericht Berlin Urteil28.05.2026

Arbeitsgericht weist AGG-Entschä­di­gungsklage einer nicht-binären Person wegen Rechts­miss­brauchs abKeine ernsthafte Bewerbung - Nicht-binäre Person hat ausschließlich das Ziel verfolgt, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechts­s­pe­zi­fischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlecht­s­eintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechts­neutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende nichtbinäre Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stelle­n­aus­schreibung der Beklagten auf binär­ge­schlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechts­miss­bräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berück­sich­tigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stelle­n­aus­schreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschä­di­gungs­an­spruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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