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05.06.2026 

Dokument-Nr. 36026

Sie sehen einen Hauseingang, vor dem rechts und links Blumenkübel auf dem Weg stehen.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss05.06.2026

Aufstellen von Blumenkübeln auf öffentlichem Gehweg stellt eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung darBesei­ti­gungs­ver­fügung wegen auf Gehweg aufgestellter Blumenkübel rechtmäßig

Zu Recht hat die Stadt Mülheim an der Ruhr der Bewohnerin eines Grundstücks aufgegeben, die von ihr auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel zu entfernen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit den gegen die Besei­ti­gungs­ver­fügung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte der Antragstellerin aufgeben, die Blumenkübel zu entfernen, da sie diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf einer öffentlichen Straßenfläche aufgestellt hat. Das Aufstellen der Blumenkübel geht nämlich über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Es ist damit keine übliche Gehwegnutzung.

Allein die fehlende Sonder­nut­zungs­er­laubnis erlaubt es der Behörde in der Regel, eine entsprechende Besei­ti­gungs­ver­fügung zu erlassen. Dies gilt auch hier. Denn die Anwohnerin hat keinen offen­sicht­lichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat in nicht zu beanstandender Weise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Aufstellen von Blumenkübeln höher gewichtet. Das Gericht konnte daher offenlassen, ob das Aufstellen der Blumenkübel eine verbotene Hinder­nis­be­reitung nach § 32 der Straßen­ver­kehrs­ordnung darstellt, wie von der Stadt Mülheim an der Ruhr ursprünglich zur Begründung ihrer Anordnung angenommen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/mw)

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