15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 15796

Drucken
Beschluss08.05.2013BundesgerichtshofXII ZB 192/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1202Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1202
  • FuR 2013, 533Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 533
  • NJW 2013, 2592Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2592
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Leipzig, Urteil03.09.2010, 338 F 1219/10
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil06.04.2011, 24 UF 880/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.05.2013

Unter­halts­schuldner darf auf den Sozialleistungs­träger übergegangene Unter­halts­ansprüche nicht mit privaten Forderungen gegen den Unter­halts­gläubiger aufrechnenBGH verneint Aufrechnung gegen übergegangene Unterhalts­forderungen

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unter­halts­schuldner befugt ist, gegen die auf Sozialleistungs­träger übergegangenen Unter­halts­ansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unter­halts­gläubiger aufzurechnen und hat diese Frage verneint.

Der Antragsgegner des zugrunde liegenden Falls ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreu­ungs­un­terhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 Euro. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner - aus übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreu­ungs­un­terhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 Euro geltend macht. Amtsgericht und Oberlan­des­gericht haben den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 11.678 Euro an das Jobcenter verpflichtet.

Unter­halts­an­spruch für Leistungs­be­rech­tigten geht kraft Gesetzes auf Sozia­l­leis­tungs­träger über

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Werden für den Unter­halts­be­rech­tigten Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unter­halts­ansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivil­pro­zes­sualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozia­l­leis­tungs­träger - anders als der Unter­halts­be­rechtigte - nicht benötigt. Durch das Aufrech­nungs­verbot sollen aber nicht nur die wirtschaft­lichen Lebens­grundlagen des Unter­halts­be­rech­tigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebens­grundlagen für das Existenzminimum des Unter­halts­be­rech­tigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrech­nungs­verbot berufen, stünde es dem Unter­halts­ver­pflichteten frei, den Unter­halts­be­rech­tigten durch Zahlungs­ver­wei­gerung zur Inanspruchnahme von Sozia­l­leis­tungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unter­halts­be­rech­tigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozia­l­leis­tungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts.

§ 33 SGB II

Erläuterungen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nicht erbracht worden wären [...]

§ 394 BGB

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt [...]

§ 850 b ZPO

(1) Unpfändbar sind ferner

[...]

2. Unter­halts­renten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten

[...]

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeits­ein­kommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15796

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI