21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil24.10.2012

LAG Köln: Pflicht zum Tragen der Pilotenmütze für männliche Piloten stellt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts darKeine Herabsetzung bzw. Diskriminierung des Geschlechts

Sind nur männliche Piloten einer Airline verpflichtet die Pilotenmütze zu tragen, so ist darin keine Herabsetzung oder Diskriminierung des Geschlechts zusehen. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liegt daher nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Flugunternehmen verpflichtete im Rahmen einer "Betrie­bs­ver­ein­barung Dienst­be­kleidung" die männlichen Piloten dazu, eine Pilotenmütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­be­reiche zu tragen. Weibliche Piloten stand es frei eine Pilotenmütze zu tragen, da sie nicht zur vollständigen Uniform gehörte. Ein Pilot fühlte sich dadurch wegen seines Geschlechts benachteiligt und weigerte sich die Mütze zu tragen. Er berief sich dabei auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG). Er verlangte feststellen zu lassen, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Das Arbeitsgericht Köln folgte diesem Begehren. Dagegen richtete sich die Berufung des Flugun­ter­nehmens.

Betrie­bs­ver­ein­barung war wirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschied zu Gunsten des Flugun­ter­nehmens. Die Betrie­bs­ver­ein­barung habe nicht gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG) verstoßen. Sie sei daher wirksam.

Diskriminierung wegen des Geschlechts lag nicht vor

Die Betrie­bs­ver­ein­barung habe die männlichen Piloten gegenüber den weiblichen Piloten nicht benachteiligt, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Denn es habe lediglich eine andere Behandlung zwischen Geschlechtern vorgelegen und keine weniger günstige. Eine Herabsetzung des anderen Geschlechts und daher eine Diskriminierung habe nicht vorgelegen. In einer unter­schied­lichen Behandlung sei allein noch keine Benachteiligung zu sehen. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Dienst­be­klei­dungs­vor­schriften eine unter­schiedliche Wertschätzung der Geschlechter hätte erkennen lassen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine isolierte Betrachtung der Mützenregelung

Nach Auffassung des Gerichts sei die Regelung zu der Pilotenmütze nicht isoliert zu betrachten gewesen. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass die Betrie­bs­ver­ein­barung detaillierte Regelungen hinsichtlich der Uniformteile für das Cockpitpersonal beinhaltete. In denen seien insgesamt und nicht nur für einzelne Kleidungsstücke zwischen den Uniformen der Damen und Herren differenziert worden. An mehreren Stellen habe die Vereinbarung unter­schiedliche Vorschriften für die Geschlechter beinhaltet, ohne dass eine Herabsetzung des einen gegenüber dem anderen Geschlechts erkennbar gewesen sei. So haben die Damen zum Beispiel Blusen mit vorge­schriebenen Accessoires tragen müssen. Während die Männer dagegen Hemd und Krawatte haben tragen müssen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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