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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss18.08.2010

LAG Köln zu zulässigen und unzulässigen Vorschriften des Arbeitgebers über Fingernägel, Haare und UnterwäscheVorschriften über das Tragen von Unterwäsche zum Schutz der Dienstkleidung und zur Sicherstellung eines ordentlichen Erschei­nungs­bildes zulässig

Der Arbeitgeber darf seinen Mitar­bei­te­rinnen nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen. Auch von männlichen Mitarbeitern darf nicht verlangt werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggast­kon­trollen vornimmt. Der Arbeitgeber hatte seinen Mitar­bei­te­rinnen vorgeschrieben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen. Den männlichen Mitarbeitern wurde auferlegt, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu wählen.

Vorschriften über die Länge der Fingernägel zulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln erklärte diese Vorschriften für unwirksam. Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erschei­nungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. – wegen der Verlet­zungs­gefahr für die Passagiere – die Anweisung, Fingernägel „ in maximaler Länge von ,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“.

Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche stellen keine unver­hält­nis­mäßige Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts dar

Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unver­hält­nis­mäßige Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts der Mitar­bei­te­rinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erschei­nungsbild dienten:

Erläuterungen

„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“

„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.“

„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.“

Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter:

„Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen.“

„Eine gründliche Komplett­ge­sichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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