21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil05.04.2011

ArbG Köln: Keine Pflicht zum Tragen einer Piloten-Mütze nur für MännerArbeitgeber darf nicht ausschließlich männliches Cockpitpersonal zum Tragen der Cockpit-Mütze in öffentlichen Flugha­fen­be­reichen verpflichten

Ein Pilot ist nicht dazu verpflichtet, seine Cockpit-Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­bereich zu tragen, solange hierzu seitens des Arbeitgebers ausschließlich das männliche Cockpitpersonal angehalten wird. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Pilot in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­bereich seine Cockpit-Mütze nicht getragen und daher von seinem Arbeitgeber einen Eintrag in seiner Personalakte erhalten.

Gesprächsnotiz muss aus Personalakte entfernt werden

Die vom Pilot hiergegen gerichtete Klage war vor dem Arbeitsgericht Köln erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Cockpit-Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­be­reichs zu tragen, solange die Beklagte ausschließlich das männliche Cockpitpersonal zum Tragen der Cockpit-Mütze in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flugha­fen­bereich verpflichtet. Auch die erteilte Gesprächsnotiz muss der Arbeitgeber zurücknehmen und aus der Personalakte entfernen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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