Dokument-Nr. 15781
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- NVwZ 2013, 1224Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1224
- BGH zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem GrundstückBundesgerichtshof, Urteil28.04.2010, VIII ZR 223/09
- Ortsgemeinde hat keinen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung für Straßenausbau aufgrund von gleichzeitiger KabelerneuerungVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil27.04.2010, 1 K 575/09.KO
Bundesverwaltungsgericht Urteil21.02.2013
Telekom kann wegen Verlegung von Kabeln im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen Kostenersatz verlangenLeitungen müssen nur bei Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen von der Telekom unentgeltlich verlegt werden
Müssen Telekommunikationskabel aufgrund von Hochwasserschutzmaßnahmen verlegt werden, ist die Telekom dazu berechtigt, die Kosten hierfür vom Vorhabenträger erstattet zu verlangen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine wasserrechtliche Planfeststellung zur Anpassung von Hochwasserschutzanlagen an der Donau im Landkreis Passau. Im Zuge dieser Maßnahmen sollte auch die Staatsstraße 2125 im Markt Hofkirchen höher gelegt werden. Im betroffenen Straßenbereich verlaufen zwei Telekommunikationslinien, die eine im Straßengrund, die andere parallel zur Straße teilweise in Privatgrund. Die Linien müssen ebenfalls verlegt und an das neue Höhenniveau der Straße angepasst werden.
Telekom verlangt Kostenerstattung vom Vorhabenträger
Die Telekom wollte die hierfür erforderlichen Kosten nicht tragen. Sie verlangte eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung zur Kostenerstattung durch den Vorhabenträger (Freistaat Bayern).
Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich
Die Klage blieb zunächst vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Anders entschied dagegen das Bundesverwaltungsgericht. Nach dessen Auffassung liegt keine Änderung der Straße im Sinne der einschlägigen Bestimmung des § 72 ff. Telekommunikationsgesetz –TKG – vor, die vom unterhaltungspflichtigen Straßenbaulastträger beabsichtigt ist. Nur wenn der Baulastträger Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen vornehme, müsse die Telekom die Leitungen unentgeltlich verlegen (so genannte Folgekostenpflicht). Demgegenüber reiche es nicht aus, dass eine Straße wegen Hochwasserschutzmaßnahmen verändert werde. Hier müsse der für den Hochwasserschutz Kostenpflichtige die Verlegung bezahlen. Ausschließlich er habe die Maßnahme veranlasst, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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