21.11.2024
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Dokument-Nr. 15781

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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.02.2013

Telekom kann wegen Verlegung von Kabeln im Zusammenhang mit Hochwasser­schutzmaßnahmen Kostenersatz verlangenLeitungen müssen nur bei Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen von der Telekom unentgeltlich verlegt werden

Müssen Tele­kommunikations­kabel aufgrund von Hochwasser­schutzmaßnahmen verlegt werden, ist die Telekom dazu berechtigt, die Kosten hierfür vom Vorhabenträger erstattet zu verlangen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine wasser­rechtliche Planfest­stellung zur Anpassung von Hochwas­ser­schutz­anlagen an der Donau im Landkreis Passau. Im Zuge dieser Maßnahmen sollte auch die Staatsstraße 2125 im Markt Hofkirchen höher gelegt werden. Im betroffenen Straßenbereich verlaufen zwei Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­linien, die eine im Straßengrund, die andere parallel zur Straße teilweise in Privatgrund. Die Linien müssen ebenfalls verlegt und an das neue Höhenniveau der Straße angepasst werden.

Telekom verlangt Koste­n­er­stattung vom Vorhabenträger

Die Telekom wollte die hierfür erforderlichen Kosten nicht tragen. Sie verlangte eine Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses um eine Regelung zur Kostenerstattung durch den Vorhabenträger (Freistaat Bayern).

Klage vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht erfolgreich

Die Klage blieb zunächst vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos. Anders entschied dagegen das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Nach dessen Auffassung liegt keine Änderung der Straße im Sinne der einschlägigen Bestimmung des § 72 ff. Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz –TKG – vor, die vom unter­hal­tungs­pflichtigen Straßen­bau­last­träger beabsichtigt ist. Nur wenn der Baulastträger Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen vornehme, müsse die Telekom die Leitungen unentgeltlich verlegen (so genannte Folge­kos­ten­pflicht). Demgegenüber reiche es nicht aus, dass eine Straße wegen Hochwas­ser­schutz­maß­nahmen verändert werde. Hier müsse der für den Hochwasserschutz Kosten­pflichtige die Verlegung bezahlen. Ausschließlich er habe die Maßnahme veranlasst, so das Gericht.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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