Verwaltungsrecht
Wirtschaftsakademie kann nicht zur Abschaltung der Facebook-Fanpage verpflichtet werden Betreiber einer Fanpage ist für die von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern datenschutzrechtlich nicht verantwortlich
Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und wies damit die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zurück.mehr
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