21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18787

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Beschluss04.12.2013Amtsgericht Verden9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2014, 378Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 378
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Verden Beschluss04.12.2013

Trunkenheit im Verkehr: Keine Teilnahme am Straßenverkehr bei Übernachten auf Diskothek-ParkplatzIm Auto mitgeführte Decken lassen auf Übernachten-Wollen auf dem Parkplatz schließen

Hat ein wegen Trunkenheit Fahruntüchtiger sein Fahrzeug nur wenige Meter auf einem Disco-Parkplatz bewegt, weil er dort übernachten wollte, dann kann eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelwirkung des Entzugs der Fahrerlaubnis vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Verden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein alkoholisierter und fahruntüchtiger Autofahrer sein Fahrzeug nur wenige Meter auf dem Parkplatz einer Diskothek bewegt. Er hatte in seinem Auto Decken dabei und gab an, dass er auf dem Parkplatz habe übernachten wollen. Er habe in seinem angetrunkenen Zustand gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollen.

Staats­an­walt­schaft beantragt vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die zuständige Staats­an­walt­schaft verlangte vor dem zuständigen Amtsgericht Verden, dass dem Autofahrer gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werde, weil der Mann einen Verstoß gegen § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen habe. Wer sich als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen erweise, weil er angetrunken am Verkehr teilnehme, dem müsse gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gericht weist Antrag der Staats­an­walt­schaft ab

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht Verden, dass der Parkplatz einer Diskothek bereits ein öffentlicher Verkehrsraum sei, aber der Mann habe ja gerade nicht am Straßenverkehr teilnehmen wollen, weil er beabsichtigt habe, auf dem Parkplatz zu schlafen. Das Amtsgericht Verden wies daher den Antrag der Staats­an­walt­schaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Es sei nicht fernliegend, so das Amtsgericht Verden, dass in der Haupt­ver­handlung eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzunehmen sein wird.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Verden (vt/pt)

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